Norm
EKHG §11 ARechtssatz
§ 11 EKHG ist auch in solchen Fällen anzuwenden, in denen nur auf einer Seite der an dem Unfall Beteiligten eine Verschuldenshaftung gegeben ist, nicht aber auf der anderen Seite.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0058409Dokumentnummer
JJR_19730118_OGH0002_0020OB00162_7200000_002