Norm
StVO §89 Abs2Rechtssatz
Dem Lenker ist vor dem Aufstellen einer geeigneten Warneinrichtung eine geringe Zeitspanne zur Vornahme einer Prüfung zuzubilligen, ob das zum Stillstand gekommene Fahrzeug nicht vielleicht doch wieder in Gang gesetzt werden könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0075520Dokumentnummer
JJR_19730118_OGH0002_0020OB00162_7200000_007