Norm
ZPO §502 Abs3 DfRechtssatz
Eine voll bestätigende Entscheidung liegt nicht vor, wenn das Erstgericht schon die Klagsforderung als nicht gegeben ansieht, während das Berufungsgericht sie zum Teil bejaht und zu ihrer Tilgung eine hilfsweise eingewendete Gegenforderung heranzieht. Das Rechtsschutzinteresse des Beklagten liegt darin, daß seine Gegenforderung nicht auf diese Weise verbraucht werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042594Dokumentnummer
JJR_19730118_OGH0002_0020OB00183_7200000_001