Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Der Kraftfahrzeug - Lenker ist verpflichtet, auf die besonderen Eigenschaften des von ihm gelenkten Fahrzeuges Bedacht zu nehmen und demnach selbst jene Gefahren zu beseitigen oder wenigstens zu mindern, die sich aus diesen, für andere Verkehrsteilnehmer überraschenden Eigenschaften ergeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0023464Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010