Norm
EKHG §11 B1Rechtssatz
Besondere Betriebsgefahr liegt vor wenn ein zum Stillstand gekommenes Fahrzeug bei ungünstigen Sichtverhältnissen die ganze Fahrbahnhälfte einer Bundesstraße versperrt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0058697Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2012