RS OGH 1973/1/18 2Ob162/72, 8Ob92/78, 2Ob7/81, 2Ob181/11y

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Veröffentlicht am 18.01.1973
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Norm

EKHG §11 B1

Rechtssatz

Besondere Betriebsgefahr liegt vor wenn ein zum Stillstand gekommenes Fahrzeug bei ungünstigen Sichtverhältnissen die ganze Fahrbahnhälfte einer Bundesstraße versperrt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 162/72
    Entscheidungstext OGH 18.01.1973 2 Ob 162/72
    Veröff: ZVR 1974/81 S 133
  • 8 Ob 92/78
    Entscheidungstext OGH 31.05.1978 8 Ob 92/78
    Vgl
  • 2 Ob 7/81
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 2 Ob 7/81
    Veröff: ZVR 1982/231 S 217
  • 2 Ob 181/11y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
    Vgl; Beisatz: Eine - durch höhere Gewalt (Glatteis) ausgelöste - außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Sattelkraftfahrzeugs liegt vor, wenn dieses auf einer Bundesstraße bei Dunkelheit und auf eisiger Fahrbahn auf einer Steigung „hängen bleibt“, sodass es sich mehrere Minuten lang nur mit einer Geschwindigkeit von weniger als 6,5 km/h fortbewegen kann. Trotz eingeschalteter Warnblinkanlage entsteht dadurch eine besonders gefährliche Situation, zumal im Freilandgebiet grundsätzlich auch mit höheren Geschwindigkeiten gefahren werden darf. (T1)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0058697

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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