RS OGH 1973/1/18 6Ob269/72, 1Ob795/80, 9ObA95/88 (9ObA96/88 -9ObA98/88), 2Ob544/88, 5Ob625/88, 1Ob71

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Veröffentlicht am 18.01.1973
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Norm

KO §3

Rechtssatz

Durch die Konkurseröffnung wird dem Gemeinschuldner die Verfügung über die Masse entzogen. Die Konkurseröffnung bringt eine doppelte Verfügungsbeschränkung für den Gemeinschuldner mit sich, nämlich eine tatsächliche mit der Übernahme der Verwaltung durch den Masseverwalter und eine rechtliche, unmittelbar mit der Konkurseröffnung eintretende, sich in der relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners äußernde. Letztere ist im § 3 KO geregelt. Sie führt nicht zu einer allgemeinen Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners. Der Gemeinschuldner bleibt vielmehr vollkommen verpflichtungsfähig. Allerdings sind die die Masse betreffenden Rechtshandlungen des Gemeinschuldners den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Der Gemeinschuldner ist jedoch ebenso wie sein Vertragspartner gebunden (hier Abschluss eines Mietvertrages).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 269/72
    Entscheidungstext OGH 18.01.1973 6 Ob 269/72
    Veröff: EvBl 1973/165 S 355 = MietSlg 25660
  • 1 Ob 795/80
    Entscheidungstext OGH 28.01.1981 1 Ob 795/80
    nur: Sie führt nicht zu einer allgemeinen Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners. Der Gemeinschuldner bleibt vielmehr vollkommen verpflichtungsfähig. Allerdings sind die die Masse betreffenden Rechtshandlungen des Gemeinschuldners den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. (T1); Beisatz: Solche Forderungen werden auch vom abgeschlossenen Zwangsausgleich nicht berührt. (T2)
  • 9 ObA 95/88
    Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 95/88
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 61/120
  • 2 Ob 544/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 2 Ob 544/88
  • 5 Ob 625/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 5 Ob 625/88
    Veröff: EvBl 1989/70 S 246
  • 1 Ob 719/89
    Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 719/89
    Auch; Veröff: JBl 1990,717
  • 1 Ob 530/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 530/93
    Auch; nur T1; Beisatz: Dem Dritten - also dem Kontrahenten - gegenüber ist die Wirksamkeit solcher Rechtshandlungen so zu beurteilen, als wäre der Konkurs gar nicht anhängig. Daraus entspringende Forderungen können allerdings nicht zum Nachteil der Konkursgläubiger, sondern nur gegen den Gemeinschuldner selbst geltend gemacht werden, dessen Haftung während des Konkurses jedoch auf sein konkursfreies Vermögen beschränkt ist. (T3) Veröff: SZ 66/52
  • 8 Ob 524/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 8 Ob 524/94
    nur: Allerdings sind die die Masse betreffenden Rechtshandlungen des Gemeinschuldners den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. (T4)
  • 1 Ob 2305/96v
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2305/96v
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 2049/96m
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 2049/96m
    nur T4
  • 9 ObA 292/97z
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 292/97z
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Kündigung zählt auch zu den in § 3 Abs 1 KO angeführten Rechtshandlungen. (T5); Beisatz: Bei einer mehrteiligen Rechtshandlung muss der letzte Akt daher nach Konkurseröffnung liegen, um die Rechtsunwirksamkeit zu begründen. (T6); Beisatz: Hier: Abgabe der Kündigungserklärung noch vor, aber Zugang dieser an den gekündigten Dienstnehmer erst nach Konkurseröffnung. (T7)
  • 4 Ob 276/98m
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 276/98m
    Vgl; Beis wie T3
  • 8 Ob 281/98a
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 Ob 281/98a
    nur T4; Beisatz: Der Gemeinschuldner ist nur insoweit handlungsunfähig, als die Konkursmasse betroffen ist. (T8); Veröff: SZ 72/94
  • 8 Ob 280/98d
    Entscheidungstext OGH 07.06.1999 8 Ob 280/98d
    nur T4; Beis wie T8
  • 8 Ob 235/99p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 235/99p
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/39
  • 6 Ob 25/01x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 25/01x
    Vgl auch; nur: Durch die Konkurseröffnung wird dem Gemeinschuldner die Verfügung über die Masse entzogen. Die Konkurseröffnung bringt eine doppelte Verfügungsbeschränkung für den Gemeinschuldner mit sich, nämlich eine tatsächliche mit der Übernahme der Verwaltung durch den Masseverwalter und eine rechtliche, unmittelbar mit der Konkurseröffnung eintretende, sich in der relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners äußernde. (T9); Beisatz: Unter Rechtshandlungen, die die Masse betreffen, sind nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen hervorbringen, zu verstehen. (T10); Beisatz: Dem Gemeinschuldner bleibt nur die Verfügungsgewalt über das konkursfreie Vermögen. (T11); Veröff: SZ 74/58
  • 8 Ob 143/01i
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 Ob 143/01i
    Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Die Rechtshandlungen des Gemeinschuldners sind nur jenen Konkursgläubigern gegenüber unwirksam, die aus der Konkursmasse Befriedigung suchen. (T12)
  • 7 Ob 183/03t
    Entscheidungstext OGH 15.10.2003 7 Ob 183/03t
    Auch
  • 14 Os 159/03
    Entscheidungstext OGH 17.02.2004 14 Os 159/03
    Auch
  • 1 Ob 220/08x
    Entscheidungstext OGH 30.06.2009 1 Ob 220/08x
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Dem Dritten - also dem Kontrahenten - gegenüber ist die Wirksamkeit solcher Rechtshandlungen so zu beurteilen, als wäre der Konkurs gar nicht anhängig. (T13); Beis wie T10
  • 2 Ob 160/10h
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 160/10h
    nur T1; Beis wie T13; Beisatz: Eine nach Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung hat im Verhältnis zwischen ihm und dem beteiligten Dritten ihre volle Wirkung. (T14)
  • 5 Ob 28/13y
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 28/13y
    Auch
  • 17 Ob 6/21p
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 17 Ob 6/21p
    Beis wie T10; Beisatz: Für die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung ist die Befriedigungstauglichkeit keine Voraussetzung. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063784

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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