Norm
ZPO §488Rechtssatz
Hat das Erstgericht auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme Feststellungen getroffen, die zueinander in unlösbarem Widerspruch stehen, so muß das Berufungsgericht die Beweise selbst wiederholen und kann sich nicht ohne Beweisaufnahme auf die eine dieser Feststellungen stützen und die widersprechende als bedenklich nicht übernehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042101Dokumentnummer
JJR_19730125_OGH0002_0020OB00005_7300000_001