Norm
JN §96Rechtssatz
Zum Unterschied von anderen Bestimmungen des Verfahrensrechtes unterscheidet § 96 JN nicht zwischen rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang; daraus ergibt sich zwingend, daß jede Art von Zusammenhang zur Herstellung des Gerichtsstandes genügt. Der tatsächliche Zusammenhang ist bereits gegeben, wenn sich die Begehren beider Klagen auf die gleichen Tatsachen stützen oder aus dem gleichen Tatsachenkomplex abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037833Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022