Norm
ABGB §1041 B3Rechtssatz
Der Anspruch des Eigentümers einer beim Verpflichteten gepfändeten Sache gegen den Gläubiger, der aus dieser Sache Befriedigung erlangt hat, ist nach § 1041 ABGB zu beurteilen. Die Unterlassung der Widerspruchsklage gem § 37 EO bewirkt nicht den Verlust aller Ansprüche desjenigen, dessen Eigentum zu Unrecht im Exekutionsverfahren verwertet worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001308Dokumentnummer
JJR_19730125_OGH0002_0060OB00006_7300000_001