RS OGH 1973/1/26 3AZR233/72

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Veröffentlicht am 26.01.1973
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Norm

AngG §36

Rechtssatz

Eine Vertragsstrafenabsprache, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ein Wettbewerbsverbot als Strafe die Zahlung eines Jahresgehaltes vorsieht, kann nach der Interessenlage dahin auszulegen sein, daß der Arbeitgeber mit der vollen Vertragsstrafe eine von ihm bestimmte Teilzeit der Konkurrenztätigkeit belegen kann, in welcher der Arbeitnehmer für einen anderen Unternehmer verbotswidrig tätig ist, auch eine kurze Zeit kann die volle Vertragsstrafe auslösen; eine Herabsetzung nach § 343 BGB ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Für die nicht mit Vertragsstrafe belegte restliche Konkurrenztätigkeit kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Unterlassung des verbotenen Wettbewerbs verlangen.

Schlagworte

*D*, Angestellte, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Konventionalstrafe, Verstoß, Verletzung, Vertragsbruch, Treuepflicht, Vereinbarung, Mäßigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104526

Dokumentnummer

JJR_19730126_AUSL000_003AZR00233_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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