Norm
AngG §36Rechtssatz
Wird zunächst eine Kündigung ausgesprochen und einigen sich die Parteien alsdann im Verlauf eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung im Vergleichswege durch Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, so beginnt die Frist von einem Monat, in der sich der Arbeitnehmer von einem Wettbewerbsverbot nach § 75 Abs 1 und Abs 2 HGB lossagen kann, mit der Kündigung, nicht erst mit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Schlagworte
*D*, Angestellte, Beginn, Einvernehmen, Einverständnis, einverständlich, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Vereinbarung, Ende, Dienstverhältnis, AuflösungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104539Dokumentnummer
JJR_19730126_AUSL000_003AZR00233_7200000_003