Norm
AngG §36Rechtssatz
Ist für eine Konkurrenztätigkeit eine Vertragsstrafe gegen den Arbeitnehmer vorgesehen, so kann der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer, der das Wettbewerbsverbot schuldhaft verletzt, für eine Teilzeit Vertragsstrafe und für eine andere Teilzeit Unterlassung der Konkurrenz verlangen.
Schlagworte
*D*, Angestellte, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Verschulden, Vereinbarung, Treuepflicht, KonventionalstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104533Dokumentnummer
JJR_19730126_AUSL000_003AZR00233_7200000_002