RS OGH 1973/1/26 3AZR233/72

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Veröffentlicht am 26.01.1973
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Norm

AngG §36

Rechtssatz

Ist für eine Konkurrenztätigkeit eine Vertragsstrafe gegen den Arbeitnehmer vorgesehen, so kann der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer, der das Wettbewerbsverbot schuldhaft verletzt, für eine Teilzeit Vertragsstrafe und für eine andere Teilzeit Unterlassung der Konkurrenz verlangen.

Schlagworte

*D*, Angestellte, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Verschulden, Vereinbarung, Treuepflicht, Konventionalstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104533

Dokumentnummer

JJR_19730126_AUSL000_003AZR00233_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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