RS OGH 1973/1/29 Bkd65/72

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Veröffentlicht am 29.01.1973
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Norm

DSt 1872 §17

Rechtssatz

1.) Der Schutz der Klientel ist zwar die vordringlichste, aber keineswegs die einzige Aufgabe, welcher die Bestimmung des § 17 DSt dienen will. Daher kann die vorläufige Einstellung der Anwaltschaft auch dann ausgesprochen werden, wenn es sich um Nachteile für die Rechtspflege, insbesondere aber um Nachteile für Ehre und Ansehen des Standes handelt.

2.) Der bei der Anwendung des § 17 DSt immer im Vordergrund stehende Schutz der Klientel kann durch das Vertretungsverbot bei Gericht allein niemals erreicht werden. Eine solche Maßnahme kommt daher, mag sie auch vom Standpunkt der Ehre und des Ansehens des Standes naheliegend erscheinen, nicht in Betracht.

3.) Die Suspension kann schon dann verfügt werden, wenn gegen den Beschuldigten noch nicht die Voruntersuchung, sondern lediglich strafgerichtliche Vorerhebungen eingeleitet wurden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 65/72
    Entscheidungstext OGH 29.01.1973 Bkd 65/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0055314

Dokumentnummer

JJR_19730129_OGH0002_000BKD00065_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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