Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Die Verletzung kollegialer Rücksichten allein vermag in der Regel noch keinen Anlaß zu einer disziplinären Ahndung zu geben. Eine solche hat nur dann einzutreten, wenn die Rücksichtslosigkeit so weit geht, daß sie nach der Meinung der gerecht und billig Denkenden geradezu unanständig ist, also gegen die guten Sitten verstößt (vgl Ds 2/47).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0055319Dokumentnummer
JJR_19730129_OGH0002_000BKD00061_7200000_001