RS OGH 1973/1/29 Bkd61/72

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Veröffentlicht am 29.01.1973
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Norm

DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Die Verletzung kollegialer Rücksichten allein vermag in der Regel noch keinen Anlaß zu einer disziplinären Ahndung zu geben. Eine solche hat nur dann einzutreten, wenn die Rücksichtslosigkeit so weit geht, daß sie nach der Meinung der gerecht und billig Denkenden geradezu unanständig ist, also gegen die guten Sitten verstößt (vgl Ds 2/47).

Entscheidungstexte

  • Bkd 61/72
    Entscheidungstext OGH 29.01.1973 Bkd 61/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0055319

Dokumentnummer

JJR_19730129_OGH0002_000BKD00061_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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