Norm
ZPO §503 C3cRechtssatz
Wurden im Urteil des Berufungsgerichtes die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes nicht in allen Einzelheiten wiedergegeben, so vermag dies namentlich wegen der ausdrücklichen Erklärung des Berufungsgerichtes, die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes vollinhaltlich zu übernehmen, keinen wesentlichen Mangel herzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043138Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016