Index
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der C M als Rechtsnachfolgerin des am 16. Mai 1997 verstorbenen M. in L, vertreten durch Dr. Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 41, gegen den Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, Vizebürgermeister Hans Nöstlinger, vom 11. Oktober 1999, Zl. 0-1-0, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 und 2 des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Oswald M, der - mittlerweile verstorbene - Ehemann und Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin (im Folgenden mit "M." bezeichnet), stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 1992 als Oberamtsrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz.
Am 22. September 1992 stellte er den Antrag auf Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 für die Zeit ab 1. Jänner 1969. Er begründete dies damit, seine Tätigkeit als Leiter der Tagesheimstätten sei A-wertig gewesen, was schon daraus hervorgehe, dass sowohl sein Vorgänger als auch sein Nachfolger in dieser Funktion Beamte der Verwendungsgruppe A (gewesen) seien.
Auf die Verständigung der Dienstbehörde erster Instanz vom Ergebnis der Beweisaufnahme hin hielt M. in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 1992 seine Ansicht aufrecht, seine Verwendung sei A-wertig gewesen, sodass er eine drei Jahre rückwirkende ruhegenussfähige Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 beantrage.
Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird - zur Vermeidung weiterer Wiederholungen - in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zl. 93/12/0249, verwiesen.
In weiter Folge hob der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 15. Oktober 1998 den im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid der Behörde erster Instanz vom 11. Jänner 1993 ersatzlos auf.
Zur hierauf ergänzten Beweisaufnahme (Beschreibung des Arbeitsplatzes von M. samt einer Auflistung der Zahl der Dienstposten laut Stellenplan in seinem Dienststellenbereich während der Jahre 1969 bis 1998) gab die Beschwerdeführerin eine umfangreiche Stellungnahme ab, in der sie wiederum darauf verwies, dass sowohl der Vorgänger als auch der Nachfolger ihres Ehemannes als Leiter des Amtes Tagesheimstätten auf A-wertigen Posten ernannt worden seien. Auch während seiner Dienstzeit habe sich die Anzahl der Bediensteten erhöht.
Mit Bescheid vom 29. März 1999 gab der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als gemäß § 51 Abs. 3 Z. 1 lit. e des Statutes für die Landeshauptstadt Linz (StL 1992) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 11 DVG zuständige Dienstbehörde erster Instanz dem Antrag auf Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 "Oö. Landes-Gehaltsgesetz" gemäß § 1 Abs. 1 DVG und § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit §§ 2 und 30 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes sowie § 30a Abs. 1 des "Oö. Landes-Gehaltsgesetzes" keine Folge. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges führte die Dienstbehörde erster Instanz zusammengefasst aus, ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz komme im gegenständlichen Fall begrifflich nicht in Betracht, weil M. in der Verwendungsgruppe B die höchste Dienstklasse erreicht habe - laut Bescheid vom 7. Oktober 1992 über die Ruhegenussbemessung sei er in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 9 zuzüglich Dienstalterszulage 2 eingestuft gewesen - und innerhalb dieser Verwendungsgruppe die Zuordnung eines Dienstes zu einer höheren als der höchsten Dienstklasse nicht möglich gewesen. Es sei somit davon auszugehen gewesen, dass der Antrag auf die Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 leg. cit. abziele. Vorweg sei festzuhalten, dass eine allfällige rückwirkende Gewährung der in Rede stehenden Zulage auf Grund der in den gehaltsgesetzlichen Bestimmungen normierten Verjährungsregelung allenfalls ab 1. Oktober 1989 möglich wäre.
Das Amt "Tagesheimstätten" sei in der Vergangenheit aus dem seinerzeitigen Jugendamt hervorgegangen und von Dr. N., einem Beamten der Verwendungsgruppe A, geleitet worden. Nach dessen Versetzung in den Ruhestand seien mit Beginn des Jahres 1969 M. die Agenden der Dienststellenleitung übertragen worden, die er bis zum Ablauf des 31. Oktober 1992, dem Übertritt in den Ruhestand, innegehabt habe. Die Betrauung sei damals deshalb erfolgt, weil M. als ehemaliger Leiter der Abteilung Horte des Amtes Tagesheimstätten die gewünschten Voraussetzungen erbracht habe, die damals unstrittig als B-wertig angesehen worden seien. Hinsichtlich der Anstellungserfordernisse und der für den Arbeitsplatz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeit seien seinerzeit (im Erstbescheid näher bezeichnete) Kriterien gefordert worden. Die mit der gegenständlichen Leitungsfunktion verbundenen Tätigkeitsmerkmale hätten sich während der Zeit der Dienststellenleitung von M. im Einzelnen wie folgt dargestellt:
75 % seiner Tätigkeiten seien für Leiterfunktionen (§ 30 der Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz) ausgewiesen worden, 5 % für Fragen der Tagesheimstättenerrichtung, 5 % für Fragen des Tagesheimstättenbetriebes, 10 % für Fragen der Personalführung sowie 5 % für Berichterstattung und Statistik. Der Arbeitsplatz des Leiters des Amtes Tagesheimstätten sei in der Zeit vom 1. Jänner 1969 bis 31. Oktober 1992 auf Grund der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung vom 30. August 1968 als B-VII-wertig ausgewiesen worden. Es stelle keinen Widerspruch dar, wenn der Leiter des Amtes Tagesheimstätten und der Leiter der Abteilungen Horte dieser Dienststelle jeweils Bedienstete der Verwendungsgruppe B seien, werde doch der Unterschied dieser beiden Leiterfunktionen zum einen durch die Wertigkeit der betreffenden Dienstposten (Amtsleiter B VII und Abteilungsleiter B VI), zum anderen durch die Zulagenbemessung entsprechend berücksichtigt.
Die B-VII-Wertigkeit des Dienstpostens sei M. zum Zeitpunkt der Übernahme der Dienststellenleiterfunktion bekannt gewesen und von ihm auch bis zum Zeitpunkt der Antragstellung anerkannt worden. Die B-Wertigkeit des Arbeitsplatzes spiegle sich zum einen in den für die Wahrnehmung der Agenden des Leiters des Amtes Tagesheimstätten in der Zeit vom Jänner 1969 bis einschließlich Oktober 1992 gegebenen Anstellungserfordernissen wieder (Reifeprüfung, Wohlfahrtsseminar), aber auch in den für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristischen Diensten einer selbstständigen und selbstverantwortlichen Arbeit. Die klaglose Bewältigung dieser Arbeiten setze einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt gehobene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraus, wie sie durch die geforderte jahrelange Praxis und die geforderte Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt werden könnten. Hiebei sei auch die durch private Fortbildung herbeigeführte Erfahrungskomponente für den entsprechenden Verwendungserfolg von Bedeutung. Die durch dienstliche und private Fortbildung angeeigneten Kenntnisse führten aber wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes auch dann noch nicht zur Annahme einer Awertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handle. Mit Grundkenntnissen aus längerer Praxis, mögen diese auch auf mehreren Sachgebieten vorliegen, lasse sich eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen. Ein auf langjähriger beruflicher Erfahrung basierendes Spezialwissen ersetze nicht den Umfang und die Kenntnis der Zusammenhänge und den Gesamtüberblick, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfordern würde. Wäre die Funktion des Leiters des Amtes Tagesheimstätten zum seinerzeitigen Zeitpunkt A-wertig beurteilt und so ausgeschrieben worden, hätte M. nicht mit der Leiterfunktion betraut werden können, weil er das unbedingte Anstellungserfordernis für eine A-wertige Verwendung, nämlich den Abschluss eines Hochschulstudiums, nicht habe nachweisen können.
Zudem sei festzuhalten, dass die Einstufung des Vorgängers bzw. des Nachfolgers in der Verwendungsgruppe A für die Beurteilung, ob M. dauernd in zeitlich überwiegendem Ausmaß Awertige Tätigkeit verrichtet habe oder nicht, unbeachtlich sei. Mit der Besetzung der Dienststellenleiterfunktion sei der Arbeitsplatz mit der Wertigkeit B VII ausgewiesen worden. Die seinerzeitigen Anstellungserfordernisse hätten keine abgeschlossene universitäre Ausbildung umfasst. Bezüglich des Umstandes, dass der Nachfolger von M. einen A-wertigen Arbeitsplatz besetze, sei darauf zu verweisen, dass beim Nachfolger eine doch unterschiedliche Gewichtung in den Tätigkeitsmerkmalen eingetreten sei. So bemesse sich beim Nachfolger das Ausmaß von Leitung und Aufsicht der Dienststelle mit 60 %. Die Verschiebung dieses Tätigkeitsausmaßes resultiere aus dem zeitlich gestiegenen Ausmaß der Arbeiten im Zusammenhang mit Fragen des Tagesheimstättenbetriebes und der Personalführung, die sich beim Nachfolger auf jeweils 15 % beliefen. Die qualitative Änderung in den Anforderungen begründe sich zum einen in den Schwerpunkten "Integration von Behinderten und Ausländern in dem Tagesheimstättenbetrieb" sowie in der "Erstellung dafür notwendiger pädagogischer Konzepte", zum anderen im "Aufbau mobiler Fachteams (Sonderkindergärtnerinnen und Logopädinnen)". Zudem obliege dem nunmehrigen Leiter der Dienststelle der Aufbau eines entsprechenden Informationssystems in alle Richtungen. Die Neuerungen im Bereich der Dienststelle erforderten darüber hinaus eine im Vergleich zu früher wesentlich intensivere Öffentlichkeitsarbeit. Dieses geänderte Anforderungsprofil beim Leiter des Amtes Tagesheimstätten spiegle sich auch in den für den Arbeitsplatz erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (unter anderem Reifeprüfung, Studium der Psychologie und/oder Pädagogik, detaillierte Kenntnisse der wissenschaftlichen Literatur aus Entwicklungspsychologie, Sozialpsychologik, Pädagogik, Heil- und Sonderpädagogik und therapeutischen Möglichkeiten, hohe Allgemeinbildung, gründliche Kenntnisse des Tagesheimstättenbetriebes in Theorie und Praxis ...) wider.
Als sich abgezeichnet habe, dass M. im Jahr 1992 in Pension gehen werde, sei ab 1991 ein Koordinator (A-Beamter) bestellt worden, dessen Aufgabe es gewesen sei, einen möglichst reibungslosen Übergang auf den Nachfolger zu gewährleisten. Die Einrichtung eines "Sozialkoordinators" sei nicht durch die Pensionierung von M., sondern durch die Koordinierung der Umsetzung des Sozialprogramms sowie von ämterübergreifenden Projekten bedingt gewesen. Zudem habe der Sozialkoordinator Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen gehabt. Eine Aufwertung des Dienstpostens des Leiters des Amtes Tagesheimstätten sei durch Änderungen im Schulorganisationsgesetz und laufend steigende Anforderungen an Einrichtungen der Jugendhilfe als adäquat befunden worden. Der Leiter der Dienststelle werde künftig auf Grund der Zielsetzungen des Linzer Sozialprogrammes vermehrt mit der Planung der Entwicklung von Kinderbetreuungseinrichtungen befasst werden. Zudem habe der Dienststellenleiter zweckentsprechende Maßnahmen für die Verbesserung der Tagesheimstätten, für flexible Öffnungszeiten und für die vermehrte Einrichtung von Vorkindergärten zu treffen. Das gesamte Anforderungsprofil habe letztlich für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zum Höheren Dienst (A-Wertigkeit) gesprochen.
Aus internen Schulungen des Erziehungspersonals könne keine A-Wertigkeit des betreffenden Arbeitsplatzes abgeleitet werden. Planungsaufgaben des Dienststellenleiters seien Teil des B-VIIwertigen Arbeitsplatzes gewesen und rechtfertigten keine A-wertige Einstufung. Der qualitativen Komponente der von M. in seiner Funktion als Leiter des Amtes Tagesheimstätten wahrgenommenen Aufgabenstellungen sei bereits durch die B-VII-Wertigkeit seines Arbeitsplatzes und der gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 leg. cit. bezogenen Verwendungszulage im Ausmaß von 43,87 von Hundert des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung zuzüglich eines zusätzlichen Vorrückungsbetrages (Wohlfahrtsbiennium) bereits adäquat Rechnung getragen worden. Wenn auch der Arbeitsplatz eines Beamten Fleiß, Umsichtigkeit, Intelligenz und jahrzehntelange Praxis erfordere, folge daraus noch nicht die A-Wertigkeit. Dies treffe insbesondere auf "hochwertige B-wertige" Verwendungen, wie sie im gegenständlichen Fall vorliege, zu.
In ihrer Berufung verwies die Beschwerdeführerin wiederum darauf, dass die Posten des Vorgängers wie auch des Nachfolgers ihres Ehemannes A-wertig eingestuft gewesen seien. Es komme nicht auf Anstellungserfordernisse an, sondern auf die tatsächliche ausgeübte Tätigkeit. Es sei durchaus nicht das erste Mal, dass ein A-Beamter die Qualifikation besitze; aber ein B-Beamter ohne die entsprechende Ausbildung auf Grund seiner außerordentlichen Fähigkeiten den Posten weitaus besser bekleide als ein "unfähiger A-Beamter". Im Erstbescheid fänden sich zu diesem Problem keine Ausführungen. Ebenso fänden sich keine Ausführungen über die Arbeitsplatzbeschreibung für den Zeitraum vor 1969. Wesentlich sei, welche Gewichtung in den Tätigkeitsmerkmalen beim Vorgänger von M. vorhanden gewesen seien und welche allfälligen Änderungen dann bei M. eingetreten seien. Auch gehe der Bescheid nicht auf das Problem ein, welcher Beamte jene Tätigkeiten vom Vorgänger von M. übernommen habe, die dieser nicht mehr habe ausüben können. Die Ausführungen im Erstbescheid über die Aufwertung des Postens des Dienststellenleiters lösten nicht das Problem der geringeren Bewertung des Arbeitsplatzes von M. im Vergleich zu seinem Vorgänger als Dienststellenleiter. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb am 31. Oktober 1992 angeblich noch eine B-Wertigkeit vorgelegen habe und ab 1. November 1992 derselbe Posten plötzlich A-wertig geworden sein solle. Derartige Entwicklungen erfolgten nicht von "heute auf morgen". Die Erstbehörde habe es unterlassen, konkret aufzuzeigen, welche Unterschiede im Tätigkeitsbereich zwischen dem Vorgänger von M. einerseits und diesem andererseits vorgelegen hätten, die dann plötzlich zu einer Verminderung der Wertigkeit des Leiterpostens geführt hätten. Sie beantrage daher, den Erstbescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf eine drei Jahre rückwirkende Gewährung einer ruhegenussfähigen Zulage nach § 30 Abs. 1 Z. 1 bzw. 2 leg. cit. Folge gegeben, hilfsweise der Erstbescheid aufgehoben und der Dienstbehörde erster Instanz die neuerliche Entscheidung aufgetragen werde.
Im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs brachte die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 27. August 1999 vor, M. habe seine Amtstätigkeit uneingeschränkt ausgeübt, habe im Rahmen seiner Leitertätigkeit immer alleine Bescheide, Runderlässe, Verordnungen und Verlautbarungen erlassen. Er habe bei allen von ihm zu bearbeitenden Angelegenheiten keiner Beschränkung seiner Verantwortung unterlegen. Im Rahmen der Leitertätigkeit habe ihm auch oblegen, das gesamte pädagogische Konzept für die Kinder und Jugendlichen zu erarbeiten. Die Tätigkeit habe insbesondere auch die didaktische Auswahl und die methodische Umsetzung mit dem ihm anvertrauten Personal umfasst. Er habe daher eine lehrwissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt, wie dies auch an den pädagogischen Unterrichtsanstalten gehandhabt werde. Die Lehrtätigkeit mit methodischen-didaktischen Inhalten entspreche dem Unterrichtsstoff an pädagogischen Akademien, dessen Lehrpersonal in L 1 eingestuft sei; dies entspreche einer Einstufung in A. Da Psychologen und Psychotherapeuten nicht zur Verfügung gestanden seien, habe M. auch die Tätigkeit als Fachbetreuer ausgeübt, um den schwierigen psychosozialen Schäden der Hortkinder entgegenzuwirken. Es liege auf der Hand, dass eine derartige psychologische Betreuung nur einer A-wertigen Tätigkeit entsprechen könne.
In ihrer weiteren Stellungnahme vom 5. Oktober 1999 hob die Beschwerdeführerin die Kenntnisse von M. auf dem Gebiet der Pädagogik und Psychologie und seine Lehrtätigkeit durch Vermittlung von methodisch-didaktischem Fachwissen hervor.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG, § 1 Abs. 1 DVG, § 64 Abs. 1 StL 1992, § 2 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes sowie § 30a Abs. 1 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes keine Folge. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte sie im Wesentlichen aus, M. sei vom 1. Jänner 1969 bis einschließlich Oktober 1992 Dienststellenleiter des Amtes Tagesheimstätten gewesen. Zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung sei er in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 9 zuzüglich Dienstalterszulage 2 eingestuft gewesen. Auf Grund seiner Führungsverantwortung habe ihm eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 leg. cit. im Ausmaß von 43,87 von Hundert des Gehaltes V/2 gebührt. Ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 leg. cit. komme im gegenständlichen Fall begrifflich nicht in Betracht, weil er in der Verwendungsgruppe B die höchste Dienstklasse erreicht gehabt habe und innerhalb dieser Verwendungsgruppe die Zuordnung eines Dienstes zu einer höheren als der höchsten Dienstklasse nicht möglich sei. Es sei somit davon auszugehen, dass der Antrag von M. (vom 22. September 1992) auf die Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 leg. cit. abgezielt habe.
Die Beschwerdeführerin habe das Begehren auf Zuerkennung der Zulage auf eine drei Jahre rückwirkende Gewährung der Zulage modifiziert.
Das Amt "Tagesheimstätten" sei in der Vergangenheit aus dem damaligen Jugendamt hervorgegangen und von Prof. N. geleitet worden. Prof. N. habe die Lehramtsprüfung für Handarbeit, Freihandzeichnen, geometrisches Zeichnen und Mathematik an Mittelschulen abgelegt gehabt und sei deshalb in der Verwendungsgruppe A eingestuft gewesen. Da er seit 1959 als Leiter des Amtsreferates Tagesheimstätten im Jugendamt verwendet worden sei, sei er auch mit der Amtsleitung des aus dieser Abteilung hervorgegangenen Amtes Tagesheimstätten betraut worden. Eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung über die Tätigkeit von Prof. N. liege nicht vor, zumal erst durch "B-Verfügung" vom 2. Jänner 1968 eine Arbeitsplatzkartei eingerichtet worden sei. Somit sei die von M. am 30. August 1968 unterfertigte Arbeitsplatzbeschreibung die erste über den Tätigkeitsbereich des Dienststellenleiters des Amts Tagesheimstätten. Es existierten auch keine Unterlagen über die Ausschreibung des Postens im Jahre 1969. Unstrittig sei allerdings, dass dieser Arbeitsplatz von Jänner 1969 bis einschließlich Oktober 1992 auf Grund der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung als B-VII-wertig ausgewiesen gewesen sei. Im Übrigen habe auch M. diese Wertigkeit bis etwa fünf Wochen vor seiner Pensionierung anerkannt.
Der Umstand, dass der Amtsvorgänger des Beschwerdeführers in eine höhere Verwendungsgruppe eingestuft gewesen sei, sei ohne rechtliches Gewicht, weil der Zulagenanspruch ausschließlich von der Art der von M. verrichteten Dienste abhänge. Es sei daher rechtlich ohne Bedeutung, wie der Vorgänger bzw. der Nachfolger eingestuft gewesen sei bzw. sei.
Die Betrauung von M. mit der Dienststellenleitung im Jahre 1969 sei deshalb erfolgt, weil er als ehemaliger Leiter der Abteilung Horte des Amtes Tagesheimstätten die gewünschten Voraussetzungen erbracht habe, die damals unstrittig als B-wertig angesehen worden seien. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung, die er am 30. August 1968 selbst unterfertigt habe, sei eindeutig zu entnehmen, dass der gegenständliche Arbeitsplatz mit B-VII bewertet worden sei. Es könne daher bei der Ausschreibung - deren Unterlagen nicht vorlägen - sehr wohl davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsplatz in B ausgeschrieben worden sei. Wäre die Funktion des Leiters des Amtes Tagesheimstätten zum seinerzeitigen Zeitpunkt A-wertig beurteilt und so ausgeschrieben worden, hätte M. damals nicht mit der gegenständlichen Leiterfunktion betraut werden können, weil er das unbedingte Anstellungserfordernis für eine A-wertige Verwendung, nämlich den Abschluss eines Hochschulstudiums, nicht habe nachweisen können. Hinsichtlich der Anstellungserfordernisse seien für den Arbeitsplatz damals näher bezeichnete Kriterien (Reifeprüfung, Wohlfahrtseminar, gute pädagogische und psychologische Kenntnisse, jahrelange Praxis, charakterliche Eignung, gründliche Kenntnisse des Tagesheimstättenbetriebes ...) gefordert worden.
Die mit der gegenständlichen Leitungsfunktion verbundenen Tätigkeitsmerkmale stellten sich während der Zeit der Dienststellenleitung durch M. im Einzelnen wie folgt dar: 75 % seiner Tätigkeit seien für Leiterfunktion (§ 30 GOM (Leitung der Dienststelle, Dienstaufsicht über deren Bedienstete), unter anderem Sorge für Vollbeschäftigung der Bediensteten, Berichtspflicht an die Gruppenleiter, Meldung der Unverwendbarkeit bzw. Minderverwendbarkeit eines Bediensteten an die zuständige Dienststelle ... usw.) ausgewiesen, 5 % für Fragen der Tagesheimstättenerrichtung (Mitwirkung bei der Planung von Neuerrichtungen, Beschaffung von Unterlagen und Feststellung des örtlichen Bedarfes; Übersicht über die Entwicklung des Tagesheimstättenwesens; Verwertung der Erfahrungen über Tagesheimstättenbau über Einrichtung und Ausstattung), 5 % für Fragen des Tagesheimstättenbetriebes (Richtlinien für den Tagesheimstättenbetrieb (Verwaltung, Pädagogik, Horterziehungsplan), Anregungen für die Gestaltung des Tagesheimstättenbetriebes; Beschaffung und Verwertung der Fachliteratur), 10 % für Fragen der Personalführung (Schulungsprogramme, Mitwirkung bei der Personalschulung; Arbeitsweise des Fachpersonals, Anregungen, Einsatz der Erziehungsmittel, Systematik insbesondere im Zusammenwirken mit der Jugendfürsorge) und 5 % für Berichterstattung und Statistik ausgewiesen worden.
Aus dieser Arbeitsplatzbeschreibung sei ersichtlich, dass es sich bei den Tätigkeiten um keine A-wertigen gehandelt habe. Vielmehr sei klar erkennbar, dass auch ein B-Beamter mit der entsprechenden speziellen Ausbildung (Wohlfahrtsseminar und B-Dienstprüfung) und der jahrelangen Praxis (zehnjährige Praxis als Hortleiter bzw. sechsjährige Tätigkeit als Abteilungsleiter der Abteilung Horte im Amt Tagesheimstätten) diesen Arbeitsbereich habe bewältigen können. Die Verrichtung dieser Tätigkeiten erfordere keinen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft. Ein auf langjähriger beruflicher Erfahrung basierendes Spezialwissen ersetze nicht die umfangreiche Kenntnis der Zusammenhänge und den Gesamtüberblick, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfordern würde. Im Übrigen habe auch M. selbst nie dargestellt, welches Hochschulstudium Voraussetzung für seine verrichteten Dienste gewesen sein solle bzw. welche Tätigkeiten von ihm A-wertig gewesen seien. Erst in der Stellungnahme vom 27. August 1999 habe die Beschwerdeführerin behauptet, M. hätte eine lehrwissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt und seine Kenntnisse auf dem Gebiet der Pädagogik und Psychologie hätten den Kenntnissen von Absolventen für das Lehramt an Mittelschulen entsprochen. Hiezu habe die belangte Behörde eine Stellungnahme der nunmehrigen Amtsleiter-Stellvertreterin eingeholt (die im angefochtenen Bescheid näher wiedergegeben wird). Die erstmals in der Stellungnahme behauptete Unterrichtstätigkeit im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz stelle eine Art Nebentätigkeit dar, die extra honoriert worden sei und mit der Tätigkeit des Dienststellenleiters nichts zu tun gehabt habe. Im Übrigen habe M. bereits in den Achtzigerjahren nicht mehr an der Krankenpflegeschule des Allgemeinen Krankenhauses unterrichtet. Eine Unterrichts- und Lehrtätigkeit in der von der Beschwerdeführerin angegebenen Form habe offenbar nicht stattgefunden. Methodisch-didaktische Inhalte seien laut Angaben der früheren Mitarbeiterinnen des Amtes Tagesheimstätten nicht vermittelt worden. Ebenso sei eine pädagogische Ausbildung von Sonderkindergärtnerinnen und Logopädinnen den früheren Mitarbeiterinnen nicht bekannt und sei die psychologische Betreuung der Hortkinder nicht in dem von der Beschwerdeführerin dargelegten Ausmaß erfolgt. Die Schulung und Erteilung von fachlichen Auskünften an unterstellte Mitarbeiterinnen habe zur Leitungsfunktion eines jeden Dienststellenleiters des Magistrates gehört, ohne dass dadurch eine Zuordnung zu einer bestimmten Verwendungsgruppe gegeben wäre. Im Übrigen handle es sich beim Amt Tagesheimstätten um keine Ausbildungsstätte für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen, die ihre Ausbildung an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik erhielten. An dieser Anstalt unterrichteten unter anderem auch ehemalige Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen (unter anderem auch das Fach Didaktik), die in L2 B1 (dies entspreche in etwa der Verwendungsgruppe B) eingestuft seien. Gute pädagogische und psychologische sowie gründliche Kenntnisse des Tagesheimstättenbetriebes gehörten geradezu zum Anstellungserfordernis des gegenständlichen Arbeitsplatzes, die durchaus von einem Beamten der Verwendungsgruppe B mit entsprechend langjähriger beruflicher Erfahrung und entsprechender Ausbildung (Wohlfahrtsseminar, B-Dienstprüfung) hätten erfüllt werden können. Unter Heranziehung der Arbeitsplatzbeschreibung und der ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung des Amtes Tagesheimstätten sei davon auszugehen, dass die Tätigkeiten von M. keinesfalls A-wertig gewesen seien, sodass die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 leg. cit. zu verneinen gewesen sei. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Führungsverantwortung durch die B-VII-Wertigkeit des Arbeitsplatzes und der gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 leg. cit. bezogenen Verwendungszulage bereits adäquat Rechnung getragen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 19. Juni 2000, B 1881/99, abgetretene Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahren vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Weiters holte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 8 VwGG Äußerungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Frage der besoldungsrechtlichen Stellung von M. in den Jahren 1989 bis 1992 ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht - unter Verweis auf ihr Vorbringen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - eine inhaltliche Rechtswidrigkeit in einem Ermessensfehler der belangten Behörde. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt sie darin, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise ausführe, warum die Funktion des Leiters des Amtes Tagesheimstätten bis zum Jahr 1968 und seit November 1992 A-wertig (gewesen) sei, während der Dienstzeit von M. jedoch B-wertig. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, wer während der Dienstzeit von M. jene höherwertige Tätigkeit verrichtet habe, die zwar der Vorgänger, aber angeblich nicht M. verrichtet hätte. M. seien im Jahr 1969 die Agenden von N. (Verwendungsgruppe A) in vollem Umfang übertragen worden. Da die Arbeitsplatzbeschreibung von N. unverändert auf den Beschwerdeführer übertragen worden sei, könne diese Feststellung im angefochtenen Bescheid nur bedeuten, dass entweder N. zu hoch eingestuft worden sei oder M. nicht A-wertig entlohnt worden sei. Zudem habe M. eine A-wertige Lehrtätigkeit entfaltet, was in der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme bestätigt werde. Allgemeine Ausführungen im angefochtenen Bescheid über die Gründe für die höhere Bewertung des Posten des Dienststellenleiters des Nachfolgers seien nicht geeignet, die notwendige Begründung zu geben. Die belangte Behörde hätte auf die Unterschiede in den Tätigkeiten von M. und seinem Vorgänger sowie seinen Nachfolgern eingehen müssen. Aus der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen prozentuellen Aufteilung der Tätigkeiten von M. ergebe sich, dass er in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet habe, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien, nämlich jene im Ausmaß von 75 % in der Leiterfunktion. In diesem Zusammenhang sei beachtlich, dass 5 % der Tätigkeit den Fragen der Tagesheimerrichtung zugeordnet würden und die belangte Behörde für diese 5 % einen Awertigen Koordinator geschaffen habe. Wenn schon "5 % des M." Awertig seien, könne umso mehr davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen seiner 75 %-igen Tätigkeit der Leiterfunktion "in A" einzustufen gewesen wäre.
M. habe als Dienststellenleiter Kenntnisse auf dem Gebiet der Pädagogik und Psychologie gehabt, die denjenigen eines L1-Lehrers entsprochen hätten. Unbestritten sei weiters, dass er Unterrichtstätigkeit mit methodisch-didaktischen Inhalten entfaltet habe. Er habe daher all jene Fähigkeiten gehabt, wie sie sein unmittelbarer Vorgänger gehabt habe. Er sei daher in seiner fachlichen Ausbildung N. gleichwertig und habe diese Tätigkeit auch während seiner gesamten Amtszeit ausgeübt. Er habe seine Tätigkeit als Dienststellenleiter uneingeschränkt ausgeübt. Während seiner Amtszeit habe sich der Umfang des Amtes erheblich vergrößert. Darüber hinaus sei die Ausschreibung des gegenständlichen Leiterpostens als A-wertig erfolgt, dies ergebe sich schon daraus, dass sich um diesen Posten der nunmehrige Leiter der Pädagogischen Akademie in Linz beworben hätte.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Vorweg ist zu bemerken, dass gegen die Zuständigkeit der Erstbehörde sowie gegen jene der belangten Behörde keine Bedenken bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zlen. 95/12/0058, 95/12/0358, Abschnitt II lit. B).
Das (Oberösterreichische) Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. (für Oberösterreich) Nr. 37/1956, trifft nähere Bestimmungen über das Dienstrecht der Beamten der Städte mit eigenem Statut.
Gemäß § 1 leg. cit. regelt dieses Gesetz das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut einschließlich der Rechte der Personen, denen aus einem solchen Dienstverhältnis ein Anspruch auf Versorgungsgenuss zusteht.
Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. finden auf die im § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Landesgesetze und die als Gesetze des Landes geltenden sonstigen Vorschriften sinngemäße Anwendung, die das Dienstrecht (einschließlich Besoldungs- bzw. Pensionsrecht) der Landesbeamten regeln. Abs. 2 bestimmt, dass dort, wo in gemäß Abs. 1 anzuwendenden Landesgesetzen vom Amt der Landesregierung die Rede ist, hiefür sinngemäß der Magistrat zu setzen ist.
Nach § 30 Abs. 1 leg. cit. sind für die Ansprüche des Beamten auf Bezüge, soweit sich nicht aus Abs. 2 und 3 etwas anderes ergibt, die Vorschriften gemäß § 2 maßgeblich; Abs. 2 betrifft Beamte in handwerklicher Verwendung. Abs. 3 bestimmt, dass die Nebengebühren durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen sind, wobei auf die für Landesbeamte geltende Regelung sinngemäß Bedacht zu nehmen ist.
Nach Art. II der 19. Ergänzung zum (Oberösterreichischen) Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975, hat das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte bereits in Geltung steht (damals zuletzt geändert durch die 17. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 23/1973) - und soweit im Beschwerdefall von Bedeutung - folgenden Wortlaut (in der Folge kurz: Oö. GG):
"Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung
§ 30a
(1) Dem Beamten gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
1. in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten erwartet werden kann, der einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B oder der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten, der Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Z. 1 besitzt, nur dann, wenn er einen der angeführten Dienstposten einer höheren Verwendungsgruppe innehat;
..."
Zunächst zum geltend gemachten Recht auf Verwendungs- (Dienstklassen-)zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 Oö. GG, in dem sich die Beschwerdeführerin verletzt erachtet: Die Dienstbehörde erster Instanz deutete den Antrag von M. vom 22. September 1992 schon im Hinblick auf dessen besoldungsrechtliche Stellung (nur) als solchen auf Gewährung einer Verwendungs-(gruppen-)zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 Oö. GG. Abgesehen davon, dass gegen diese Deutung im Hinblick auf die besoldungsrechtliche Stellung von M. im beschwerderelevanten Zeitraum von 1989 bis 1992 keine Bedenken bestehen, nahm M. in seiner Eingabe vom 14. Dezember 1992 eine klarstellende Einschränkung seines Begehrens dahingehend vor, dass er (nur mehr) "eine drei Jahre rückwirkende ruhegenussfähige Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes beantrage". Die Dienstbehörde erster Instanz sprach daher zu Recht nur über diesen Anspruch ab. Zwar begehrte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung die Abänderung des Erstbescheides dahingehend, dass dem Antrag auf eine drei Jahre rückwirkende Gewährung einer ruhegenussfähigen Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 "bzw. 2" leg. cit. Folge gegeben werde, hilfsweise, dass der Erstbescheid aufgehoben werde, jedoch sprach auch die belangte Behörde nur über den auf eine Verwendungs-(gruppen-) zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 Oö. GG gerichteten Berufungsantrag ab, was daraus erhellt, dass auch sie den Antrag beschränkt auf Gewährung einer solchen Zulage deutete. Da Gegenstand des angefochtenen Bescheides nur der Abspruch über eine Verwendungs-(gruppen-)zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 Oö. GG war, konnte die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid nicht in einem Recht auf Verwendungs- (Dienstklassen-)zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 leg. cit. verletzt werden.
Somit bleibt strittig, ob die Tätigkeit von M. als Leiter des Amtes "Tagesheimstätten" im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom 1. September 1989 bis 31. Oktober 1992 der Verwendungsgruppe A zuzuordnen war.
Durch die im Beschwerdefall strittige Verwendungs-(gruppen-)zulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungszulage gebührt dann, wenn der Beamte in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die - insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung - einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.
Bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes grundsätzlich im Stellenplan Deckung finden muss. Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum Gehaltsgesetz 1956 hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten (im Dienstklassensystem) wesentliche Laufbahn besteht grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht - wie bei Vertragsbediensteten - das Tätigkeitsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt § 30a Abs. 1 Oö. GG (vgl. nunmehr § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also in diesem Sinn, ob von dem Beamten an seinem Arbeitplatz höherwertige Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet werden. § 30a Abs. 1 Z. 1 Oö. GG erfordert ausdrücklich, dass der Beamte in zeitlich überwiegendem Ausmaß, sohin zu mehr als 50 von Hundert seiner Arbeitszeit, Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind. Die landesgesetzliche Regelung unterscheidet sich von der Regelung des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (jetzt § 121 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) nur darin, dass das Ausmaß der einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienste im zeitlichen Ausmaß überwiegen muss, während die entsprechende Bestimmung des für Bundesbeamte geltenden Gehaltsgesetzes 1956 bloß ein "erhebliches" Ausmaß solcher Dienste voraussetzt. Da die beiden Bestimmungen aber im Übrigen inhaltsgleich sind, kann auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gehaltsgesetz 1956 auf das (Oberösterreichische) Landesbeamtengesetz übertragen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 96/12/0064, betreffend die Vergleichbarkeit des (Steiermärkischen) Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, mit dem Gehaltsgesetz 1956).
Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist; es genügt nicht, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Weiters ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungs-(gruppen-)zulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen.
Charakteristisch für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand des Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen, für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen. Dabei ist die Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Auch das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer Awertigen Verwendung, wenn es sich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auch auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 98/12/0451, mwN).
Die Regelung des § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 ist insgesamt, insbesondere auch in ihrem Abs. 1 Z. 1, nur auf die tatsächlich von einem bestimmten Beamten ausgeübte bestimmte Tätigkeit abgestellt und von einer außerhalb der Rechtsordnung vorgenommenen, sogenannten Planstellenbewertung unabhängig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1984, Zl. 83/12/0055 = Slg. 11320/A, nur Leitsatz).
Die Frage der Höherwertigkeit einer Tätigkeit (A-Wertigkeit) kann nicht anhand von Vergleichsüberlegungen gelöst werden, die sich auf Mitarbeiter mit einer völlig unterschiedlichen Vorbildung bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0102).
Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes in einem "Ermessensfehler" der belangten Behörde sieht, vermag der Verwaltungsgerichtshof ihre Ansicht schon deshalb nicht zu teilen, weil dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, dass die belangte Behörde den Anspruch auf Verwendungs-(gruppen-)zulage in Übung eines Ermessens versagt hätte, zumal § 30a Abs. 1 Z. 1 Oö. GG der Behörde auch kein Ermessen einräumt.
Des Weiteren liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch kein Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides darin vor, dass die (tatsächliche) Tätigkeit des Vorgängers von M. als Dienststellenleiter nicht näher ausgeleuchtet wurde, weil - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - der Bewertung der Planstelle oder Tätigkeit des Vorgängers - ebenso wie des Nachfolgers - keine unmittelbare Bedeutung für die vorliegend zu beantwortende Frage zukommt. Soweit die Beschwerdeführerin alleine in dem Umstand, dass sowohl der Vorgänger als auch der Nachfolger von M. als Dienststellenleiter in der Verwendungsgruppe A eingestuft waren, Indizwirkung zuschreibt, ist dieses Argument nicht von der Hand zu weisen, allerdings vermag auch die Beschwerdeführerin nicht konkret aufzuzeigen, welche Tätigkeiten, die sowohl M. als auch sein Vorgänger und sein Nachfolger ausübten, der Verwendungsgruppe A zuzuordnen waren. Insbesondere legte die belangte Behörde - nicht unschlüssig - dar, welche zusätzlichen Aufgaben im Gefolge von M. wahrzunehmen waren; insofern vermag die Beschwerde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Schlüssigkeitsprüfung keine Bedenken gegen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides über das Tätigkeitsfeld von M. zu erwecken.
Gleichfalls vermag die unsubstantiierte Behauptung, M. habe eine Lehrtätigkeit entfaltet, die der Verwendungsgruppe L1 bzw. A zuzuordnen wäre, die entgegenstehenden, von der belangten Behörde unter Hinweis auf die Stellungnahme der nunmehrigen Amtsleiter-Stellvertreterin nicht unschlüssig begründeten Feststellungen (betreffend die nur mehr beschwerdegegenständlichen Jahre 1989 bis 1992) nicht zu erschüttern; gleiches gilt für die unsubstantiierte Beschwerdebehauptung, M. habe auf dem Gebiet der Pädagogik und Psychologie einem in L1 eingestuften Lehrer entsprechende Kenntnisse gehabt, wogegen die belangte Behörde diese - wiederum nicht unschlüssig begründet - nicht für gegeben erachtete. Schließlich geht auch der Hinweis der Beschwerdeführerin - unter Billigung der Feststellungen im angefochtenen Bescheid über die zeitliche Aufteilung der Tätigkeiten als Dienststellenleiter -, wonach im Rahmen der Leiterfunktion (im Ausmaß von 75 %) der Verwendungsgruppe A zuzuordnende Dienste verrichtet worden wären, ins Leere. So traf die belangte Behörde unangefochten nähere Feststellungen über den Inhalt der Leitungsfunktion, aus denen nicht ersichtlich ist, dass zur Erfüllung dieser Aufgaben die für einen Dienst in der Verwendungsgruppe A zitierten charakteristischen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig wären. Die weitere Berufung auf die Fragen der Tagesheimerrichtung, die - unangefochten - nur 5 % der Gesamttätigkeit in Anspruch nahmen, vermag schon vom Ausmaß dieser Teiltätigkeit her kein zeitliches Überwiegen A-wertiger Tätigkeit zu begründen.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die uneingeschränkte Ausübung der Dienststellenleitung durch M. verweist, verdeutlicht sie darin nur das Wesen einer solchen Tätigkeit, ohne die besagten Charakteristika eines Dienstes der Verwendungsgruppe A anzusprechen.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 19. November 2002
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120219.X00Im RIS seit
05.03.2003