Norm
ZPO §519 DRechtssatz
Hat das Berufungsgericht einerseits erklärt, der Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung sei nicht gegeben, andererseits aber zur Beweisrüge selbst nicht ausdrücklich Stellung genommen, so kann dies im Rahmen des gemäß § 519 Z 3 ZPO zulässigen Rekurses nicht bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043867Dokumentnummer
JJR_19730130_OGH0002_0040OB00301_7300000_003