RS OGH 1973/1/30 4Ob301/73

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Veröffentlicht am 30.01.1973
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Norm

ZPO §519 D

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht einerseits erklärt, der Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung sei nicht gegeben, andererseits aber zur Beweisrüge selbst nicht ausdrücklich Stellung genommen, so kann dies im Rahmen des gemäß § 519 Z 3 ZPO zulässigen Rekurses nicht bekämpft werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043867

Dokumentnummer

JJR_19730130_OGH0002_0040OB00301_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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