Norm
KO §156aRechtssatz
Soweit der betreffende Gläubiger für einen Teil des ihm aus dem Exekutionstitel zustehenden Anspruches im Zwangsausgleich einen Titel nach § 156 a KO erworben hat, kann zur Hereinbringung der hierauf entfallenden Rückstände an Ausgleichsquoten nur auf Grund des Exekutionstitels nach § 156 a KO, nicht aber auf Grund des hinsichtlich der Quotenforderungen "aufgezehrten" Titels (Wechselzahlungsauftrag) Exekutions geführt werden (SZ 10/16, 3 Ob 46/69).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065370Dokumentnummer
JJR_19730130_OGH0002_0030OB00012_7300000_003