Norm
EO §65 BRechtssatz
Betreibende Gläubiger hat keine Beschwer, wenn das Rekursgericht eine vom Erstgericht ausgesprochene Androhung der Haft abweist. Er kann bei neuerlichem Zuwiderhandeln die Verhängung einer im Sinne des § 355 Abs 1 letzter Satz EO angemessenen Strafe beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002146Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013