Norm
StVO §31 Abs1Rechtssatz
Einem Kraftfahrzeuglenker kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn ihm eine ordnungsgemäß erlassene und durch Anbringung des Verkehrszeichens gehörig kundgemachte Änderung deshalb nicht zur Kenntnis kam, weil das Verkehrszeichen umgestürzt so auf dem Boden lag, daß es für ihn nicht wahrnehmbar war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0075188Dokumentnummer
JJR_19730130_OGH0002_0080OB00011_7300000_001