Norm
EO §7 Abs2 DaRechtssatz
Beruft sich der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag auf Terminsverlust und Wiederaufleben (§ 156 KO), so ist nicht bloß der Terminsverlust und das Wiederaufleben, sondern außerdem, wenn die Exekution nicht beim Konkursgericht beantragt wird, die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleiches iS des § 7 Abs 2 EO urkundlich nachzuweisen (Vorlage des Bestätigungs- und Aufhebungsbeschlusses).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001393Dokumentnummer
JJR_19730130_OGH0002_0030OB00012_7300000_001