Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Eine ohne Vorbehalt zustande gekommene schlüssige Entgeltvereinbarung ( Umsatzbeteiligung ) ist durch den Arbeitgeber nicht einseitig abänderbar. Dies auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Gebühr an der der Angestellte kraft privatrechtl Vereinbarung beteiligt ist, im Rahmen der Hoheitsverwaltung ( StmkKAG ) festsetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014514Dokumentnummer
JJR_19730130_OGH0002_0040OB00095_7200000_001