Norm
StPO §116Rechtssatz
Die von anderen Personen in Abwesenheit des Richters vorgenommene Besichtigung von Beweisgegenständen stellt niemals einen gerichtlichen Augenschein dar. Sie ist höchstens ein Beweisgegenstand, der durch Urkunden oder Zeugen zu erheben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0097227Dokumentnummer
JJR_19730130_OGH0002_0100OS00006_7300000_002