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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des FI in H bei T, geboren am 1. Oktober 1967, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 14. Juli 1998, Zl. FR 537/1998, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Nigeria, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 iVm u.a. § 37 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Diese Maßnahme begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit zwei rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Dieser sei einerseits mit Urteil des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 27. März 1995 wegen
§ 146 StGB zu einer Geldstrafe und andererseits mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. September 1997 wegen
§ 269 Abs. 1, § 15, § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der angefochtene Bescheid gleicht darin, dass er bei Beurteilung der Voraussetzungen eines Aufenthaltsverbotes nach § 36 FrG lediglich auf die Tatsache der beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers abstellt, die diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten aber nicht darstellt - die entsprechenden Strafurteile sind den vorgelegten Verwaltungsakten im Übrigen auch nicht angeschlossen -, dem dem hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 98/21/0417, zu Grunde liegenden Fall und weiter darin, dass es die belangte Behörde (folgedessen) zu prüfen verabsäumt hat, ob im Beschwerdefall abgesehen von der Erfüllung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG auch die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, dem dem hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 99/18/0183, zu Grunde liegenden Fall.
Die belangte Behörde hat daher, wie sich aus den zitierten hg. Erkenntnissen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ergibt, die Rechtslage verkannt, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 19. November 2002
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998210361.X00Im RIS seit
30.01.2003