Norm
ABGB §142 BRechtssatz
Eine zwischen den Ehegatten anläßlich der Einigung über den Verbleib der Kinder und das Besuchsrecht erfolgte Regelung über die Reisepässe der Kinder kann keine Grundlage für eine Besicherung und Schadensregulierung durch eine Vertragsstrafe abgeben, da diese Frage nur unter dem Gesichtspunkt des Wohles der Kinder zu beurteilen ist, wobei eine Genehmigung, allenfalls Entscheidung dem Pflegschaftsgericht auf der Grundlage der Bestimmungen des § 142 ABGB zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0047724Dokumentnummer
JJR_19730131_OGH0002_0050OB00002_7300000_001