RS OGH 1973/1/31 5Ob2/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1973
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Norm

ABGB §142 B
ABGB §142 G
ABGB §879 BIIa1
ABGB §879 BIIb
ABGB §1336

Rechtssatz

Eine zwischen den Ehegatten anläßlich der Einigung über den Verbleib der Kinder und das Besuchsrecht erfolgte Regelung über die Reisepässe der Kinder kann keine Grundlage für eine Besicherung und Schadensregulierung durch eine Vertragsstrafe abgeben, da diese Frage nur unter dem Gesichtspunkt des Wohles der Kinder zu beurteilen ist, wobei eine Genehmigung, allenfalls Entscheidung dem Pflegschaftsgericht auf der Grundlage der Bestimmungen des § 142 ABGB zusteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2/73
    Entscheidungstext OGH 31.01.1973 5 Ob 2/73
    Veröff: JBl 1974,153 (kritisch Bydlinski) = RZ 1973/86 S 65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0047724

Dokumentnummer

JJR_19730131_OGH0002_0050OB00002_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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