RS OGH 1973/1/31 1Ob5/73, 6Ob636/79

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Veröffentlicht am 31.01.1973
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Norm

AußStrG §9
EntmO §3

Rechtssatz

Soweit das Gesetz - wie in den in der Entmündigungsordnung getroffenen Sonderbestimmungen über das Verfahren bis zur Entmündigung und das Verfahren über die Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung (insbesonders §§ 37, 49, 51, 55 EntmO) - nicht ausdrücklich Ausnahmen vorsieht, ist die Erhebung von Rechsmitteln dem voll Entmündigen nicht möglich, auch nicht in dem ihn selbst betreffenden Pflegschaftsverfahren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/73
    Entscheidungstext OGH 31.01.1973 1 Ob 5/73
  • 6 Ob 636/79
    Entscheidungstext OGH 06.06.1979 6 Ob 636/79
    Beisatz: Antrag des Entmündigten auf Entlassung aus der Anstaltspflege. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006586

Dokumentnummer

JJR_19730131_OGH0002_0010OB00005_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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