Norm
AußStrG §9Rechtssatz
Soweit das Gesetz - wie in den in der Entmündigungsordnung getroffenen Sonderbestimmungen über das Verfahren bis zur Entmündigung und das Verfahren über die Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung (insbesonders §§ 37, 49, 51, 55 EntmO) - nicht ausdrücklich Ausnahmen vorsieht, ist die Erhebung von Rechsmitteln dem voll Entmündigen nicht möglich, auch nicht in dem ihn selbst betreffenden Pflegschaftsverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006586Dokumentnummer
JJR_19730131_OGH0002_0010OB00005_7300000_001