Norm
AußStrG §11 ARechtssatz
Wenn in einer Beschlußfassung zwei Beschlüsse enthalten sind, hinsichtlich welcher verschiedene Rekursfristen vorgesehen sind, so gilt die längere Rekursfrist ohne Rücksicht darauf, welcher Teil des Beschlusses in Beschwerde gezogen wird (hier § 123 f GBG hinsichtlich Teilung, § 11 AußStrG hinsichtlich Mappenberichtigung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006951Dokumentnummer
JJR_19730131_OGH0002_0050OB00005_7300000_001