Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/21/0433Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerden des EG in H, geboren am 23. Dezember 1969, vertreten durch Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Rathausgasse 7, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark
1. vom 12. Oktober 1998, Zl. Fr 90/1998, betreffend Aufenthaltsverbot, und 2. vom 19. Oktober 1998, Zl. Fr 90/1998, betreffend Feststellung gemäß § 75 des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Oktober 1998 wurde über den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Liberia, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 iVm unter anderem § 37 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, verhängt. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der am 10. April 1996 illegal in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer rechtskräftig wie folgt verurteilt worden:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. August 1996 sei über den Beschwerdeführer wegen § 16 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz eine bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt worden. Dem sei zugrundegelegen, dass beim Beschwerdeführer im Dezember 1996 im Zuge einer Personendurchsuchung ein Briefchen mit Kokain vorgefunden worden sei, und der Begleiter des Beschwerdeführers, ebenfalls ein liberianischer Staatsangehöriger, nach Wahrnehmung der Sicherheitswachebeamten einen gebündelten Geldbetrag in Höhe von insgesamt S 4.380,-- weggeworfen habe.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16. Oktober 1997 sei der Beschwerdeführer wegen "§ 12/1 Suchtgiftgesetz und § 12 Strafgesetzbuch § 16/1 Suchtgiftgesetz" zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden; gleichzeitig sei die bedingte Nachsicht der erstgenannten Freiheitsstrafe widerrufen worden. Der zweiten Verurteilung sei sachverhaltsmäßig zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 1997 "Handel mit Suchtgift" betrieben habe, indem er in einer näher genannten U-Bahn-Station in Wien einer österreichischen Staatsbürgerin, nachdem diese dem Begleiter des Beschwerdeführers mehrere Geldscheine gegeben habe, Kokain zugesteckt habe.
Der Beschwerdeführer sei daher von einem inländischen Gericht nicht nur zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, sondern auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden und habe damit den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG erfüllt. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sowie auf die Wiederholungstäterschaft des Beschwerdeführers könne weder eine "positive Zukunftsprognose" nach § 36 Abs. 1 FrG noch eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers getroffen werden.
Zu § 37 FrG führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei ledig, verfüge über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und gehe hier keiner Berufsausübung nach. Selbst wenn man dennoch von einem relevanten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ausginge - der Beschwerdeführer habe angegeben, in Österreich eine Freundin zu haben, die er zu heiraten beabsichtige -, so könne ein solch ungewisses künftiges Ereignis nicht zu seinen Gunsten ausschlagen. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot sei nämlich nicht nur zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten, auch die Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme wögen angesichts der für den Beschwerdeführer zu stellenden negativen Zukunftsprognose wesentlich schwerer als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf dessen Lebenssituation.
Hinsichtlich der unbefristeten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes führte die belangte Behörde aus, ein solches sei unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG auf unbestimmte Zeit zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes (der zu seiner Erlassung geführt hat) nicht vorhergesehen werden könne.
Mit dem angefochtenen, gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. Oktober 1998 stellte die belangte Behörde gemäß § 75 Abs. 1 FrG fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Liberia gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Der Beschwerdeführer habe zunächst vor dem Bundesasylamt und in weiterer Folge zu seinem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung vor der Fremdenpolizeibehörde vorgebracht, er wäre seit 1992 Mitglied der LYM (Liberian Youth Movement) gewesen und im Dezember 1995 bei einem Friedensmarsch von Angehörigen der NPFL verhaftet worden. Weil er aus dieser Haft im Zuge des Angriffes einer anderen Rebellengruppe hätte flüchten können, würde er im Falle seiner Rückkehr nach Liberia von Angehörigen der NPFL getötet werden.
Die belangte Behörde wertete diese Angaben des Beschwerdeführers in der Begründung ihres Bescheides unter anderem deshalb als nicht glaubwürdig, weil sich der Beschwerdeführer in seinen Behauptungen widersprochen habe. So habe er vor dem Bundesasylamt zu seinen persönlichen Daten zunächst niederschriftlich angegeben, sein Vater wäre bereits 1991 verstorben. In derselben Vernehmung habe der Beschwerdeführer aber vorgebracht, er wäre 1992 von der Elfenbeinküste in seine Heimat Liberia zurückgekehrt, weil sein Vater einen guten Job bei einer Zeitung in Liberia erhalten hätte. Über Vorhalt dieses Widerspruches betreffend den Zeitpunkt des Todes seines Vaters habe der Beschwerdeführer ausgeführt, seine Eltern wären bereits im Jahr 1981 aus beruflichen Gründen nach Liberia zurückgekehrt, wohingegen sich der Beschwerdeführer bis 1992 in Elfenbeinküste aufgehalten und dort Fußball gespielt hätte. Als Grund für seine Rückkehr nach Liberia habe der Beschwerdeführer nunmehr angegeben, es hätte Probleme "wegen der Leihgebühr" gegeben.
Einerseits wegen der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu der von ihm geltend gemachten Bedrohungssituation in Liberia und andererseits wegen der durch die Machtergreifung der NPFL und ihres Führers Charles Taylor im angefochtenen Bescheid näher dargestellten politischen Veränderungen in Liberia sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in diesen Staat Gefahren im Sinne des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG ausgesetzt wäre.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, wegen ihres persönlichen Zusammenhanges verbundenen, Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach gemeinsamer Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
I. Zum Aufenthaltsverbot:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit den im angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 1998 angeführten Urteilen nach den dort zitierten Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes rechtskräftig schuldig gesprochen und dafür einerseits zu einer (zunächst bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von vier Monaten und andererseits zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer bestätigt in seiner Beschwerde auch den Sachverhalt, der den angeführten Strafurteilen nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegen sei. Der Beschwerdeführer wendet sich weiters nicht gegen die Beurteilung der belangten Behörde, er habe den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG (in mehrfacher Hinsicht) verwirklicht. Auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Feststellungen hegt auch der Verwaltungsgerichtshof gegen diese Beurteilung keinen Einwand.
Gegen die Gefährdungsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, er habe eine Österreicherin kennen gelernt, welche er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis zu heiraten beabsichtige. Er habe auch versucht, gesellschaftlich Fuß zu fassen und sich "aus diesem Grunde" bemüht, umgehend den Asylantenstatus zu erlangen. Hätte die belangte Behörde "der zukünftigen Verehelichung des Beschwerdeführers" und seiner damit verbundenen sozialen und gesellschaftlichen Integration im Rahmen ihrer Zukunftsprognose das entsprechende Gewicht beigemessen, so hätte sie feststellen müssen, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine nachteiligen Folgen im Sinn des § 36 FrG (mehr) zu erwarten seien.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wenngleich in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten die genannten Strafurteile nicht enthalten sind und auch im angefochtenen Bescheid das diesen Verurteilungen zugrunde liegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers, vor allem was die näheren Tatumstände zu § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz betrifft, offensichtlich nur teilweise wiedergegeben wurde, so steht doch jedenfalls unbestritten die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz fest. Nach dieser Bestimmung war mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwider "Suchtgift in einer großen Menge" erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt. Eine Suchtgiftmenge war nach § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz dann als groß anzusehen, wenn die Weitergabe einer solchen Menge geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität sowohl unter dem Blickwinkel der Aufrechterhaltung und des Schutzes der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen. Nach dieser Judikatur handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom 8. November 2001, Zl. 99/21/0283). Vor dem Hintergrund der genannten Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere auch nach § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde vertretene Gefährdungsprognose im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG. An dieser Annahme vermag auch die bloße Freundschaft des Beschwerdeführers zu einer österreichischen Staatsbürgerin nichts zu ändern, hat doch dieser durch Begehung seiner zweiten Suchtgifttat innerhalb eines Zeitraumes von weniger als sechs Monaten nach seiner ersten Verurteilung die bereits genannte große Wiederholungsgefahr selbst bestätigt.
Angesichts des relativ kurzen, nämlich noch nicht drei Jahre andauernden, Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sowie seiner bloßen Freundschaft zu einer österreichischen Staatsbürgerin (eine Lebensgemeinschaft hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet; vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 99/21/0283), ist entgegen der Beschwerdemeinung auch die Beurteilung nach § 37 FrG durch die belangte Behörde nicht als rechtwidrig zu erkennen. Im Hinblick auf das bereits genannte große öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität hat die belangte Behörde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zutreffend zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele für dringend geboten erachtet und dessen Auswirkungen auf die erwähnte Lebenssituation des Beschwerdeführers zu Recht nicht als schwerer wiegend bewertet, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme.
Im Übrigen bestehen gegen die Ansicht der belangten Behörde, der Wegfall des Grundes, der zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führte, sei nicht vorhersehbar, keine Bedenken; auch die Beschwerde bringt gegen die Dauer des Aufenthaltsverbotes nichts vor.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich einwendet, die belangte Behörde habe trotz des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit keine eigenen Beweiserhebungen durchgeführt und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör genommen, so geht dieser Einwand schon mangels Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ins Leere.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
II. Zum Feststellungsbegehren:
Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 Abs. 1 FrG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG im Verfahren gemäß § 75 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 7. April 2000, Zl. 99/21/0001).
Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, durch die geänderten politischen Verhältnisse in Liberia sei es zu einer Stabilisierung der Verhältnisse in der Heimat des Beschwerdeführers gekommen. Im vorliegenden Fall kann allerdings dahingestellt bleiben, ob die Ansicht der belangten Behörde über eine fehlende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG lediglich auf Grund der genannten Änderung der politischen Lage - Machtergreifung durch den Führer gerade jener Bürgerkriegspartei (NPFL), durch die der Beschwerdeführer bedroht zu sein behauptet - vertretbar wäre.
Die belangte Behörde hat nämlich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und Bedrohung durch Anhänger der NPFL als unglaubwürdig gewertet und dies mit den oben dargestellten Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers begründet. Gegen diese Beweiswürdigung, die der Schlüssigkeitsprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) Stand hält, bringt die Beschwerde substanziiert nichts vor. Soweit die Beschwerde dennoch von der Beteiligung des Beschwerdeführers am von ihm genannten Friedensmarsch und von seiner Inhaftierung ausgeht, entfernt sie sich vom schlüssig festgestellten Sachverhalt.
Da im Übrigen dem Beschwerdeeinwand der unterlassenen Beweiserhebung durch die belangte Behörde aus dem bereits oben unter Punkt I. genannten Grund kein Erfolg zukommt, war auch die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 1998 gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 19. November 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998210432.X00Im RIS seit
30.01.2003