Norm
MSchG 1970 §4 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Wort "Zwillinge" ist für Weine und Spirituosen eine reine Phantasiebezeichnung. Enthält eine jüngere Marke einen weiteren, dem Wort "Zwillinge" vorangestellten, unterscheidungskräftigen Bestandteil, so wird der Verkehr unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei den damit gekennzeichneten Waren um gängige Genußmittel handelt, dem Wort "Zwillinge" in der jüngeren Marke keine rein mengenmäßige Bedeutung zumessen, sondern hierin eine Ableitung oder Spezifikation der mit der älteren Marke versehenen Waren erblicken.
Veröff: GRURInt 1974,412
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1973:RS0105421Dokumentnummer
JJR_19730131_OPM0002_0000OM00010_7200000_002