Norm
StPO §88 Abs1Rechtssatz
Als Antrag auf Einleitung des Strafverfahrens ist im Verfahren vor den Gerichtshöfen nur der Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung oder die Einbringung der Anklageschrift anzusehen, dagegen nicht auch der Antrag auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0097426Dokumentnummer
JJR_19730206_OGH0002_0100OS00004_7300000_003