Norm
ABGB §26Rechtssatz
Eine Arbeitsgemeinschaft kommt trotz organisierten Zusammenwirkens der Unternehmer auch nicht konkludent zustande, wenn jeder der Unternehmer nur auf Grund des zwischen ihm und dem Bauherrn geschlossenen Werkvertrages tätig wird und gar nicht die Absicht hat, sich mit den anderen Unternehmern zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenzuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0009140Dokumentnummer
JJR_19730208_OGH0002_0020OB00117_7200000_001