Norm
StVO §2 Abs1 Z17Rechtssatz
Zum Kreuzungsbereich gehört die gesamte innerhalb eines Mündungstrichters liegende Fläche. Der Bereich beginnt daher in der Regel dort, wo die durch die Einmündung bedingte Verbreiterung der Straße deutlich sichtbar wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0073438Dokumentnummer
JJR_19730208_OGH0002_0020OB00215_7200000_002