Norm
ZPO §503 Z3 DRechtssatz
Gegenstand der Aktenwidrigkeit kann nur eine Tatsachenfeststellung sein, mag sie nun in der Feststellung einer Tatsachen selbst oder in der Feststellung eines zur Tatsachenfeststellung erforderlichen Erfahrungssatzes gelegen sein (Fasching IV 317).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043276Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015