Norm
StGB §28 DRechtssatz
Fortgesetztes Delikt nach § 183 StG (nunmehr § 133 StGB), wenn der Täter auf die fortlaufende Zueignung eines zwar sukzessive empfangenen, aber faktisch eine wirtschaftliche Einheit repräsentierenden Guts abzielt, mag die Veruntreuung auch in wiederholten Zugriffen verübt worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0090580Dokumentnummer
JJR_19730208_OGH0002_0130OS00118_7200000_001