Norm
EKHG §16Rechtssatz
Ist eine verhältnismäßige Kürzung der Ersatzansprüche gemäß § 16 EKHG vorzunehmen, so kann zwar nicht mit Rechtskraftwirkung über die Ansprüche von nicht am Verfahren beteiligten Geschädigten abgesprochen werden, doch bilden diese Ansprüche eine zu prüfende Vorfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0041213Dokumentnummer
JJR_19730208_OGH0002_0020OB00190_7200000_001