Norm
AnfO §2 Z3Rechtssatz
Die Besonderheit des Anfechtungstatbestandes nach § 2 Z 3 AnfO liegt darin, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den anderen Teil nicht Tatbestandsmerkmal sind, sie müssen nicht behauptet werden. Die darauf abzielende Einwendung des anderen Teiles ist nicht Leugnung des Klagegrundes, sondern stellt die Behauptung einer rechtsverneinenden Tatsache dar, für welche der Einwendende die Beweislast trägt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0050764Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2013