Norm
AnfO §13Rechtssatz
Grundsätzlich geht der Anspruch des Anfechtungsklägers auch bei der Einzelanfechtung auf Naturalleistung. Stellt sich aber während des Verfahrens heraus, daß Naturalleistung untunlich und deshalb Ersatz zu leisten ist (§ 13 Abs 1 AnfO), kann der Anfechtungskläger sein Begehren auf die Ersatzleistung richten, ohne daß hierin eine Klagsänderung gelegen wäre (§ 235 Abs 4 ZPO). Das Gericht ist jedoch nicht befugt, von Amts wegen statt auf die begehrte Naturalleistung auf Leistung des Ersatzes zu erkennen. Ein derartiger Vorgang ist durch § 405 ZPO nicht gedeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039601Dokumentnummer
JJR_19730209_OGH0002_0060OB00196_7200000_002