RS OGH 1973/2/14 5Ob4/73, 4b540/79, 6Ob539/83, 6Ob524/93, 5Ob88/93, 6Ob511/93, 5Ob36/09v, 5Ob209/10m

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Veröffentlicht am 14.02.1973
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Norm

ABGB §830 B2a
ZPO §482 B2

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Einwendung der "Unzeit" bzw der Behauptung, daß es sich um einen "vorübergehenden Zustand" handle, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz entscheidend, auf später eingetretene Tatsachen kann wegen des Neuerungsverbotes nicht Rücksicht genommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013282

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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