Norm
ZPO §176Rechtssatz
Im Hinblick auf den im § 176 ZPO verankerten Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht kann - sofern nicht eine Sondernorm besteht (zB §§ 399, 442 ZPO) - in Schriftsätzen enthaltenes Vorbringen nur dann berücksichtigt werden, wenn es in der Verhandlung mündlich vorgetragen wurde. Eine solche Sondernorm fehlt aber für die in den Schriftsätzen der Parteien enthaltenen Beweisanträge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036700Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2020