RS OGH 1973/2/14 7Ob18/73, 7Ob211/73, 3Ob606/80, 1Ob56/81, 3Ob519/84, 5Ob157/03d, 6Ob95/04w, 10Ob28/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1973
beobachten
merken

Norm

ABGB §324
ABGB §523 Cd

Rechtssatz

Bei der Negatorienklage hat der Kläger zunächst sein Eigentum darzutun. Beruft sich hingegen der Beklagte auf ein Recht zum Eingriff (zB eine Dienstbarkeit), so muss er dessen Bestehen und nicht der Kläger den Nichtbestand des Rechtes beweisen, weil aus dem erwiesenen Eigentum des Klägers auch dessen Berechtigung, mit seiner Sache nach Belieben zu verfügen und jeden anderen davon auszuschließen, folgt (Ehrenzweig I/2 302). Diese Beweislastregel erfährt allerdings dann eine Einschränkung, wenn sich der Beklagte im Besitze eines Eingriffsrechtes befindet. In diesem Falle hat der Kläger den Nichtbestand des Eingriffsrechtes zu beweisen (EvBl 1963/480). Für den Besitz eines Eingriffsrechtes reicht aber der physische Rechtsbesitz nicht aus, sondern ist die grundbücherliche Eintragung (Tabularbesitz) erforderlich. Ist dies nicht der Fall, so hat der Beklagte das Bestehen des Eingriffsrechtes zu beweisen (Klang 2 II 604, Ehrenzweig I 2 302, SpR 27).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 18/73
    Entscheidungstext OGH 14.02.1973 7 Ob 18/73
  • 7 Ob 211/73
    Entscheidungstext OGH 31.10.1973 7 Ob 211/73
    Beisatz: Hier nicht gelungener Beweis der Anmaßung einer Abwasserzuleitungsservitut durch die Beklagten. (T1)
  • 3 Ob 606/80
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 606/80
    Auch; nur: Bei der Negatorienklage hat der Kläger zunächst sein Eigentum darzutun. Beruft sich hingegen der Beklagte auf ein Recht zum Eingriff (zB eine Dienstbarkeit), so muss er dessen Bestehen und nicht der Kläger den Nichtbestand des Rechtes beweisen. (T2)
  • 1 Ob 56/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 56/81
    Auch
  • 3 Ob 519/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 519/84
    nur T2; Beisatz: Frage der Beweislastverteilung über Art und Ausmaß der Behinderung des Fahrtberechtigten revisibel im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. (T3)
  • 5 Ob 157/03d
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 157/03d
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 95/04w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 95/04w
    Vgl auch; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T4)
  • 10 Ob 28/06z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 28/06z
    Vgl auch; nur: Bei der Negatorienklage hat der Kläger zunächst sein Eigentum darzutun. Beruft sich hingegen der Beklagte auf ein Recht zum Eingriff (zB eine Dienstbarkeit), so muss er dessen Bestehen und nicht der Kläger den Nichtbestand des Rechtes beweisen. (T5)
    Beisatz: Im Fall, dass ein Besitz des Dienstbarkeitsberechtigten (und erst recht des eine Dienstbarkeit nur Behauptenden) nicht erwiesen ist, etwa weil nur ein bestimmter faktischer Zustand vorliegt, bleibt die Beweislast - so wie hier - bei dem die Dienstbarkeit Behauptenden. Der Ausgang des Besitzstörungsverfahrens vermag - schon wegen dessen anderen Zielrichtung - an dieser Beweislastverteilung nichts zu ändern. (T6)
  • 5 Ob 273/07v
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 273/07v
    Vgl auch; Beisatz: Unklarheiten über das Ausmaß der faktischen Nutzung gehen zu Lasten des Beklagten, der eine offenkundige Servitut nachzuweisen hat. (T7)
    Beisatz: Die Beweislast für die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers trifft den Beklagten. (T8)
    Beisatz: Hier: Berufung des Beklagten auf eine offenkundige Servitut. (T9)
  • 5 Ob 281/08x
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 281/08x
    Vgl; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen. (T10)
    Bem: Hier: Rechtslage nach der EO-Novelle 2000. (T11)
  • 1 Ob 185/13g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 185/13g
    Vgl
  • 6 Ob 70/14h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 70/14h
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 210/15m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 210/15m
    Auch
  • 8 Ob 41/19s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 Ob 41/19s
    nur T2
  • 4 Ob 162/19f
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 162/19f
    Vgl; Beisatz: Der Kläger muss auch beweisen, dass sich der Beklagte als Eigentümer des vom Klagebegehren erfassten vermeintlich herrschenden Grundstücks ein Gebrauchsrecht anmaßt, ein solches also behauptet hat. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0010164

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten