- 7 Ob 18/73
Entscheidungstext OGH 14.02.1973 7 Ob 18/73
- 7 Ob 211/73
Entscheidungstext OGH 31.10.1973 7 Ob 211/73
Beisatz: Hier nicht gelungener Beweis der Anmaßung einer Abwasserzuleitungsservitut durch die Beklagten. (T1)
- 3 Ob 606/80
Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 606/80
Auch; nur: Bei der Negatorienklage hat der Kläger zunächst sein Eigentum darzutun. Beruft sich hingegen der Beklagte auf ein Recht zum Eingriff (zB eine Dienstbarkeit), so muss er dessen Bestehen und nicht der Kläger den Nichtbestand des Rechtes beweisen. (T2)
- 1 Ob 56/81
Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 56/81
Auch
- 3 Ob 519/84
Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 519/84
nur T2; Beisatz: Frage der Beweislastverteilung über Art und Ausmaß der Behinderung des Fahrtberechtigten revisibel im Sinne des
§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO. (T3)
- 5 Ob 157/03d
Auch; nur T2
- 6 Ob 95/04w
Vgl auch; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T4)
- 10 Ob 28/06z
Vgl auch; nur: Bei der Negatorienklage hat der Kläger zunächst sein Eigentum darzutun. Beruft sich hingegen der Beklagte auf ein Recht zum Eingriff (zB eine Dienstbarkeit), so muss er dessen Bestehen und nicht der Kläger den Nichtbestand des Rechtes beweisen. (T5)
Beisatz: Im Fall, dass ein Besitz des Dienstbarkeitsberechtigten (und erst recht des eine Dienstbarkeit nur Behauptenden) nicht erwiesen ist, etwa weil nur ein bestimmter faktischer Zustand vorliegt, bleibt die Beweislast - so wie hier - bei dem die Dienstbarkeit Behauptenden. Der Ausgang des Besitzstörungsverfahrens vermag - schon wegen dessen anderen Zielrichtung - an dieser Beweislastverteilung nichts zu ändern. (T6)
- 5 Ob 273/07v
Vgl auch; Beisatz: Unklarheiten über das Ausmaß der faktischen Nutzung gehen zu Lasten des Beklagten, der eine offenkundige Servitut nachzuweisen hat. (T7)
Beisatz: Die Beweislast für die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers trifft den Beklagten. (T8)
Beisatz: Hier: Berufung des Beklagten auf eine offenkundige Servitut. (T9)
- 5 Ob 281/08x
Vgl; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen. (T10)
Bem: Hier: Rechtslage nach der EO-Novelle 2000. (T11)
- 1 Ob 185/13g
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 185/13g
Vgl
- 6 Ob 70/14h
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 70/14h
Auch; nur T2
- 1 Ob 210/15m
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 210/15m
Auch
- 8 Ob 41/19s
nur T2
- 4 Ob 162/19f
Vgl; Beisatz: Der Kläger muss auch beweisen, dass sich der Beklagte als Eigentümer des vom Klagebegehren erfassten vermeintlich herrschenden Grundstücks ein Gebrauchsrecht anmaßt, ein solches also behauptet hat. (T12)