Norm
StGB §3 A1Rechtssatz
Gegen eine im Sinne des § 93 StG rechtmäßige Anhaltung entsteht kein Notwehrrecht. Selbst wenn der Anzuhaltende vom gemäß § 93 StG Legitimierten einen Schlag erhält, um sich ergreifen zu lassen, ist er nicht berechtigt, sich mit allen Mitteln und um den Preis einer schweren Verletzung oder gar des Todes seines Widersachers dagegen zur Wehr zu setzen (vgl RZ 1968,191).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088857Dokumentnummer
JJR_19730216_OGH0002_0110OS00196_7200000_001