Norm
EO §331 ERechtssatz
Die Sicherungsexekution durch Zwangsverwaltung ist nicht auf Liegenschaften beschränkt, sie kann sich auch gegen gewerbliche Unternehmungen richten, ist aber (vom Vollzugsgericht) nur dann zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger behauptet und bescheinigt, dass durch die Pfändung allein der Sicherungszweck nicht erreicht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004217Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2011