RS OGH 1973/2/20 4Ob3/73 (4Ob4/73), 9ObA320/97t

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Veröffentlicht am 20.02.1973
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Norm

ABGB §1302 B
DHG §4 Abs2

Rechtssatz

Im Gegensatz zum allgemeinen Recht, wonach nicht einmal Prozeßkosten, die dem geschädigten Dritten zu ersetzen sind, einen Schaden darstellen, für dessen Ersatz durch einen Mitschuldner diesem ein Rückgriffsanspruch gegen einen anderen Mitschuldner erwächst (Wolff - Klang 2. Auflage VI 56, ZVR 1960/206, AnwZ 1932,39), hat § 4 Abs 2 DHG ausdrücklich einen Rückgriffsanspruch wegen Prozeßkosten und Exekutionskosten eingeräumt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0026816

Dokumentnummer

JJR_19730220_OGH0002_0040OB00003_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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