RS OGH 1973/2/20 3Ob15/73, 3Ob116/82, 3Ob7/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1973
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Norm

EO §44 C

Rechtssatz

Wird, vom Fall des § 44 Abs 2 Z 3 EO abgesehen - dennoch ohne Grund eine Frist gesetzt, so wird der Aufschiebungsbeschluß durch den fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist nicht wirkungslos. Der Aufschiebungswerber kann vielmehr auch noch später durch den Erlag der Sicherheit die beschlossene Aufschiebung rechtswirksam werden lassen (JBl 1972,621).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 15/73
    Entscheidungstext OGH 20.02.1973 3 Ob 15/73
    MietSlg 25595
  • 3 Ob 116/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 116/82
    Auch; Beisatz: Die mit dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist verbundenen Rechtswirkungen waren bereits im Spruch präzise auszudrücken. (T1)
  • 3 Ob 7/91
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 7/91
    Auch; Beis wie T1 nur: Die mit dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist verbundenen Rechtswirkungen waren bereits im Spruch auszudrücken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001805

Dokumentnummer

JJR_19730220_OGH0002_0030OB00015_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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