Norm
EO §44 CRechtssatz
Wird, vom Fall des § 44 Abs 2 Z 3 EO abgesehen - dennoch ohne Grund eine Frist gesetzt, so wird der Aufschiebungsbeschluß durch den fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist nicht wirkungslos. Der Aufschiebungswerber kann vielmehr auch noch später durch den Erlag der Sicherheit die beschlossene Aufschiebung rechtswirksam werden lassen (JBl 1972,621).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001805Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0030OB00015_7300000_003