Norm
VBG §10Rechtssatz
Obliegt dem Werkstättenleiter nicht bloß eine Leitertätigkeit, die sich in der Organisation manueller Tätigkeiten einfacher Art erschöpft, also nicht nur die Überwachung und Organisierung von Arbeiten einfacher Art, sondern trug der Fachbeamte die Verantwortung für den gesamten von ihm geleiteteen Betrieb, wozu er außer dem Allgemeinwissen, wie es gewöhnlich ein Hauptschüler erwirbt, auch seines Fachwissens als Schneidermeister bedurfte, so ist er in die Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I einzustufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0081617Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0040OB00006_7300000_002