RS OGH 1973/2/20 4Ob6/73

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Veröffentlicht am 20.02.1973
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Norm

VBG §10

Rechtssatz

Obliegt dem Werkstättenleiter nicht bloß eine Leitertätigkeit, die sich in der Organisation manueller Tätigkeiten einfacher Art erschöpft, also nicht nur die Überwachung und Organisierung von Arbeiten einfacher Art, sondern trug der Fachbeamte die Verantwortung für den gesamten von ihm geleiteteen Betrieb, wozu er außer dem Allgemeinwissen, wie es gewöhnlich ein Hauptschüler erwirbt, auch seines Fachwissens als Schneidermeister bedurfte, so ist er in die Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I einzustufen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/73
    Entscheidungstext OGH 20.02.1973 4 Ob 6/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0081617

Dokumentnummer

JJR_19730220_OGH0002_0040OB00006_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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