Norm
DHG §4 Abs2Rechtssatz
Die Prozeßkosten und Exekutionskosten brauchen nur "erwachsen", nicht "geleistet" sein. Dennoch beginnt die Frist zur Geltendmachung nicht vor dem Hauptanspruch, auf dem sich die Kosten als Nebenforderung beziehen. Der Zeitpunkt der Bezahlung der dem Dienstgeber selbst "erwachsenen" Prozeßkosten und Exekutionskosten ist für den Lauf der Frist zur Erhebung des Rückgriffsanspruches unwesentlich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0054955Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0040OB00003_7300000_008