Norm
ABGB §896Rechtssatz
Es muß unterschieden werden, ob der Dienstgeber selbst den Schaden erlitt und daher von ihm gegen den Dienstnehmer ein Schadenersatzanspruch im Sinne des § 2 DHG erhoben wird, oder ob einem Dritten ein vom Dienstnehmer zugefügter Schade ersetzt wurde und diese Ersatzleistung durch einen Rückgriff im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer im Sinne des DHG ausgeglichen werden soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038174Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009