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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 25. April 2001, Zl. 289.079/1- IV/1/01, betreffend Abweisung eines als auf "Neubewertung/Höherbewertung" eines Arbeitsplatzes angesehenen Antrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist seit 1. Juli 1995 (damals als Vertragsbediensteter) mit der Funktion eines Leiters der Verwaltung im Museum für Völkerkunde betraut. Er steht seit 1. Februar 1998 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 wurde er gemäß § 10a Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 115/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, in die Zentralverwaltung der belangten Behörde versetzt und gleichzeitig dem Kunsthistorischen Museum (dem das Völkerkundemuseum durch die zitierte Novelle eingegliedert wurde) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Sein Arbeitsplatz, der sich hiedurch nicht verändert hat, ist in der Verwendungsgruppe A2 in der Funktionsgruppe 3 eingestuft.
Mit Eingabe vom 25. Jänner 2000 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, im Hinblick auf seine umfassenden und verschiedenartigen Tätigkeiten in der Personalverwaltung (56,5 Planstellen), der Budgetverwaltung (Budgetvolumen 36,4 Mio) und sonstiger Verwaltungsangelegenheiten erscheine eine Einstufung seines Arbeitsplatzes in die Funktionsgruppe 4 als gerechtfertigt. Für den Fall, dass eine entsprechende Einstufung nicht erfolge, werde die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers beantragt.
In den Verwaltungsakten erliegt eine vom Dienststellenleiter und vom Beschwerdeführer unterfertigte Arbeitsplatzbeschreibung vom 27. Jänner 2000.
Mit Note vom 25. Mai 2000 übermittelte der Beschwerdeführer einen von ihm selbst erstellten Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben seines Arbeitsplatzes erforderlich seien.
In den Verwaltungsakten findet sich weiters eine undatierte und ungefertigte Stellungnahme der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport, welche zum Ergebnis gelangte, die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sei mit der Zuordnung in die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A2 zutreffend vorgenommen worden.
Am 25. April 2001 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Vorspruch und Spruch wie folgt lautet:
"Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat bezugnehmend zu Ihrem Antrag vom 25. Jänner 2000 auf Einstufungsänderung Ihres Arbeitsplatzes, Arbeitsplatznummer 6533 von A2/3 auf A2/4 wie folgt entschieden:
SPRUCH
Gemäß § 137 BDG 1979, in der derzeit geltenden Fassung in Zusammenhang mit Anlage 1 BDG 1979 Pkt. 2.7.6 ist Ihrem Antrag auf Neubewertung/Höherbewertung Ihres Arbeitsplatzes am Museum für Völkerkunde, Arbeitsplatznummer 6533 nicht stattzugeben."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es sodann:
"Der von Ihnen gebundene Arbeitsplatz, Leiter der Verwaltung Museum für Völkerkunde, ist gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 BDG 1979 in der derzeit geltenden Fassung des BGBl. Nr. 550/1994 genannten Richtverwendungen vom Bundeskanzler mit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 allgemeiner Verwaltungsdienst bewertet worden und die damalige Bundesregierung hat dieser Zuordnung zugestimmt.
Die Aufgaben des Arbeitsplatzes haben sich seitdem nicht wesentlich geändert.
Ihr Arbeitsplatz ist nicht definitiv als Richtfunktion/Richtverwendung in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannt, kann aber auf Grund seiner Beschaffenheit als Verwendung Pkt. 2.7.6 dieses Richtverwendungskataloges betrachtet werden.
Für eine Arbeitsplatzbewertung nach A2/3 bietet sich als Vergleichsposition der Verwaltungsführer der höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt 'Francisco-Josephinum' an. Dieser Arbeitsplatz ist unter 2.7.6 lit. h des Richtverwendungskataloges in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannt. Das Francisco-Josephinum ist eine der größten landwirtschaftlichen Schulen mit einem angeschlossenen Internatsbetrieb für ca. 400 Schüler und den dazugehörigen Sport- und Freizeiteinrichtungen wie Turnhalle, Sportplatz, Tennisplätze, Kraftkammer usw.
Im Allgemeinen ist ein Verwaltungsführer für die beiden Hauptbereiche Verrechnung bzw. Haushaltsangelegenheiten und Personalangelegenheiten zuständig. Dies trifft sowohl für den Leiter der Verwaltung des Museums für Völkerkunde als auch für den Verwaltungsführer des Francisco-Josephinums zu.
Diese Richtverwendungen sind als gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze für vergleichende Bewertungen eine allgemein gültige Richtschnur.
Bewertet wird ein Arbeitsplatz nach den zugewiesenen Aufgaben. Die Bewertung ist damit vom Arbeitsplatzinhaber unabhängig.
Im Vergleich zum Dienstklassensystem erreicht ein Bediensteter mit der besoldungsrechtlichen Stellung nach A2/3 bereits eine Laufbahn, die dem Erreichen der Dienstklasse VII entspricht.
Es ergibt sich daraus, dass ein Arbeitsplatz mit der Einstufung nach A2/3 bereits gegenüber anderen Positionen des gehobenen Dienstes hervorgehoben ist und diese Bewertung bereits auf höherwertige Komponenten innerhalb des Aufgabenbereiches hinweist.
Aus den oben dargestellten Gründen ergibt sich, dass Ihr Arbeitsplatz mit der Zuordnung in die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A2 unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 137 BDG in Verbindung mit den in der Anlage 1 zu leg. cit. genannten Richtverwendungen richtig bewertet ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Sachentscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf Arbeitsplatzbewertung gemäß § 137 BDG 1979 - und zwar dahingehend, dass sein Arbeitsplatz (mindestens) der Funktionsgruppe 4 zugeordnet werde - verletzt. Der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass er zum einen die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, sein Arbeitsplatz sei der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen als inhaltlich unrichtig und auf einem mangelhaft geführten Verfahren beruhend erachtet. Weiters meint der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid sei deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen wäre, durch Erlassung eines (positiven) Feststellungsbescheides über die Bewertung seines Arbeitsplatzes abzusprechen. Eine solche Feststellung, auf die der Beamte ein subjektives Recht habe, sei mit dem angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 sowie § 36 Abs. 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), der letztgenannte Absatz in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550/1994, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung des BDG 1979, lauten:
"§ 3. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
...
§ 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.
...
§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
...
(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen."
Im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung, am 25. Jänner 2000, standen der erste und neunte Absatz des § 137 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, der vierte Absatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997, die Absätze 2, 3, 7 und 8 hingegen in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, in Geltung und lauteten wie folgt:
"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu
überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie
an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in
dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der
Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis
neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an
Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang
einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss
darauf.
(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder
Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines
Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme
betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen neuerlich zu bewerten. Der
Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung bis längstens
Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen
des jeweiligen Vorjahres zu berichten.
...
(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.
(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist.
(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
In der Folge änderte sich bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides an der Rechtslage nach den eben wiedergegebenen Bestimmungen des § 137 BDG 1979 lediglich, dass durch Art. I Z. 1 der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, in dessen Abs. 1 und 4 die Bezeichnung "Bundesminister für Finanzen" durch die Bezeichnung "Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt wurde.
§ 254 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550/1994, lautet:
"§ 254. (1) Ein Beamter des Dienststandes, der einer der Verwendungsgruppen A bis E oder P 1 bis P 5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 bewirken. ..."
In der Anlage 1 zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 heißt es:
"2.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
...
2.6.6. der Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit überwiegend gleichartigen Aufgaben wie
...
i) des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung wie
...
der Verwaltung der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
...
2.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
...
2.7.6. der Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit gleichartigen Aufgaben wie
...
h) des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft wie
der Verwaltungsstelle der Höheren Bundeslehranstalt Francisco-
Josephinum (Verwaltungsführer),
...
j) des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Forschung wie
der Dekanatsdirektion der Fakultät für Maschinenbau der
Technischen Universität Graz,
des Fortsetzungskataloges der Universitätsbibliothek Wien,
der Titelaufnahme der Universitätsbibliothek Innsbruck,"
Im Bericht des Verfassungsausschusses zum Besoldungsreform-
Gesetzes 1994, 1707 BlgNR 18. GP, 3, heißt es zu § 254 BDG 1979:
"Der Verfassungsausschuss stellt fest, dass der Mitteilung der Dienstbehörde an den Beamten des Dienststandes über die Zuordnung seines Arbeitsplatzes zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe im Falle seiner Überleitung in das neue Funktionensystem kein Bescheidcharakter zukommt. Um in jenen Fällen, in denen der Beamte meint, nicht gesetzeskonform im neuen Schema eingestuft zu sein, den Rechtsschutz zu garantieren, wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beamte einen Feststellungsbescheid über seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung begehren kann. Damit steht ihm eine Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein sich aus dem Dienstrecht ergebendes, von der Einstufung des Arbeitsplatzes im Stellenplan unabhängiges subjektives Recht des Beamten auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit seiner Einstufung aus Anlass seiner Option, wobei dieses Recht auf Feststellung nicht bloß in einem Recht auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Einstufung gesehen werden darf. Die Verpflichtung zum diesbezüglichen bescheidmäßigen Abspruch und damit zur Verfahrensführung trifft die jeweilige Dienstbehörde (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Verwaltungsgerichtshof ist darüber hinaus in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/12/0157, davon ausgegangen, dass dieses Recht nicht nur einem Beamten zusteht, dessen Überleitung in das "Funktionszulagenschema" durch eine Optionserklärung bewirkt wurde, sondern auch einem solchen, dessen Eintritt in dieses System auf einem nach Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 erfolgten Ernennungsakt (des Bundespräsidenten) beruhte. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgeführt, dass dem Spruch eines solchen Ernennungsbescheides keine Bindungswirkung in der Frage der Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes zukommt. Auf die näheren Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von jenem, welcher dem zitierten Erkenntnis vom 26. Mai 1999 zu Grunde lag, dadurch, dass die im letztgenannten Erkenntnis umschriebene, dem Fall eines optierenden Beamten ähnliche Situation des dortigen Beschwerdeführers hier nicht vorliegt, weil die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers erst nach Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 erfolgte.
Der Verwaltungsgerichtshof geht nichtsdestotrotz davon aus, dass die vom Verfassungsausschuss in den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 (dort freilich im Zusammenhang mit einer Option nach § 254 Abs. 1 BDG 1979) angestellten Erwägungen zur Garantie eines effizienten Rechtsschutzes auch für solche Beamte zutreffen, deren öffentlichrechtliches Dienstverhältnis erst nach Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 begründet wird, zumal Umstände, die den Gesetzgeber zu einer unterschiedlichen Behandlung bestimmt haben könnten, nicht ersichtlich sind:
Solche Gründe können - wovon auch schon im Erkenntnis vom 26. Mai 1999 ausgegangen wurde - insbesondere nicht in den durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 getroffenen Neuregelungen betreffend die Ernennung von Beamten erblickt werden. Zwar trifft es zu, dass aus dem Grunde des § 137 Abs. 7 BDG 1979 in der Fassung dieses Gesetzes die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe im Stellenplan ihren Niederschlag findet, sodass die im Ernennungsbescheid verliehene (§ 3 Abs. 1 BDG 1979) Planstelle auch in Ansehung der Funktionsgruppe spezifiziert ist, was auch bei der Anführung der Planstelle im Ernennungsbescheid gemäß § 5 Abs. 1 BDG 1979 zum Ausdruck zu kommen hat; hieraus ist aber nicht etwa abzuleiten, dass sich der Ernennungsakt auf einen bestimmten Arbeitsplatz beziehen würde. Vielmehr ist der auf eine (sei es auch nach der Funktionsgruppe spezifizierte) Planstelle ernannte Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, aus dem Grunde des § 36 Abs. 1 BDG 1979 mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Dies gilt auch für die erstmalige Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Anschluss an die Ernennung des Beamten. Dass diesem aber auch ein Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, welcher nicht jener Funktionsgruppe entspricht, in die der Beamte (durch den Ernennungsbescheid) eingestuft ist, ergibt sich aus § 36 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass auch dem Beschwerdeführer, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erst nach dem Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 begründet wurde, das nach der Judikatur optierenden Beamten zustehende Recht auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes eingeräumt ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 4. Juli 2001 ausgesprochen hat, ist ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig. Vielmehr kommt dem Beamten (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu. Dies gilt auch dann, wenn sich die gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vorgenommene (nicht bescheidmäßige) Einstufung seines Arbeitsplatzes letztendlich als richtig oder gar als zu hoch erweist. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in diesen Fällen ergibt sich daraus, dass in Ermangelung eines solchen Feststellungsbescheides die Frage der Einstufung seines Arbeitsplatzes in anderen, insbesondere auch in gehaltsrechtlichen Verfahren als Vorfrage releviert und in Ermangelung eines Feststellungsbescheides von der jeweils zuständigen Behörde vorfragenweise auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers von der Einstufung gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 abweichend gelöst werden könnte (vgl. hiezu das zu § 30 Abs. 1 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/12/0070, wonach etwa die Gebührlichkeit der Funktionszulage ausschließlich davon abhängt, ob der Beamte mit einem bestimmten Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit betraut ist, wobei Änderungen der Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit dessen Bewertung unmittelbar auf die Gebührlichkeit nach § 30 Abs. 1 GehG durchschlagen).
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 2000 ist auch auf eine solche positive Feststellung gerichtet. Diese kann nach der wiedergegebenen Vorjudikatur freilich auch in der Feststellung einer ungünstigeren Wertigkeit des Arbeitsplatzes als nach der gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 erfolgten Einstufung gelegen sein.
Der Beschwerdeführer erachtet sich nun in seinem Recht auf Sachentscheidung (worunter nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung und auch nach dem Vorgesagten das Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes gemeint ist) über seinen Antrag auf Arbeitsplatzbewertung verletzt, weil er die Auffassung vertritt, durch die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgenommene Abweisung seines Feststellungsantrages sei keine, ihm nach dem Vorgesagten aber als subjektives Recht zustehende, Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes erfolgt.
Wenngleich im vorliegenden Fall unzweifelhaft davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers durch dessen Abweisung erledigt hat und sie nicht etwa säumig ist, erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als zutreffend, die belangte Behörde habe auf Grund seines Antrages nicht die inhaltlich gebotene Feststellung, seinem Arbeitsplatz komme eine bestimmte Wertigkeit zu, getroffen. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht nämlich - zumindest implizit - davon aus, dass die Abweisung eines Feststellungsantrages keine Feststellungswirkung (etwa dahingehend, dass das Gegenteil des Beantragten nunmehr bindend als festgestellt gilt) entfaltet. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl. 94/19/1419, ausgeführt, dass (ausschließlich) im Hinblick auf die Möglichkeit der amtswegigen Einleitung eines Feststellungsverfahrens keine Bedenken gegen die positive Feststellung im Anschluss an die Abweisung eines zulässigen negativen Feststellungsantrages bestehen. Diese Erwägungen zur Zulässigkeit der positiven Feststellung gehen ganz offensichtlich davon aus, dass eine solche positive Feststellung durch die Abweisung des negativen Feststellungsantrages nicht getroffen wurde. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 93/12/0059, zum Ausdruck gebracht, dass durch die Abweisung eines unzulässigen Feststellungsantrages eine Rechtsverletzung nicht eintreten könne. Dieser Rechtsprechung ist jedenfalls insoweit zu folgen, als sie implizit davon ausgeht, dass die Abweisung eines Feststellungsantrages keine Feststellungswirkung entfaltet.
Vorliegendenfalls belastete die belangte Behörde daher den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil sie auf Grund des zulässigen und auch ausdrücklich auf eine Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gerichteten Antrages keine solche Feststellung getroffen, sondern vielmehr den Feststellungsantrag abgewiesen hat. Diese Rechtswidrigkeit besteht ungeachtet der Frage, ob die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgenommene Beurteilung, wonach die Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ohnedies zutreffend erfolgt sei, richtig ist oder nicht.
Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde aus dem Grunde des § 137 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 die Bewertung und Zuordnung primär anhand der für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen vorzunehmen gehabt hätte. Der angefochtene Bescheid lässt auch nicht ansatzweise erkennen, weshalb vorliegendenfalls die Zulässigkeit eines Vergleiches mit ressortfremden Richtverwendungen gegeben sein sollte. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer zutreffend, dass der angefochtene Bescheid keine hinreichend präzise Beschreibung seines Arbeitsplatzes bzw. der von der belangten Behörde als maßgebend angesehenen Richtverwendung enthält. Ebenso wenig enthält der Bescheid eine Analyse dieser jeweiligen Verwendungen im Hinblick auf die nach § 137 Abs. 3 BDG 1979 relevanten Kriterien der Arbeitsplatzbewertung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 19. November 2002
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120113.X00Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008