Norm
EO §331 ERechtssatz
Die Zwangsverwaltung eines gewerblichen Unternehmens ist kein selbständiges Exekutionsmittel, sondern nur eine Verwertungsart, zu deren Bewilligung das Exekutionsgericht nach Vernehmung des Verpflichteten zuständig ist (331 Abs 2 EO). Dies gilt auch für die Sicherungsexekution durch Zwangsverwaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004216Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0030OB00024_7300000_001