Norm
DHG §1 ffRechtssatz
Aus dem Gesetz selbst geht eindeutig und klar das Ziel hervor, die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Dienstnehmer einen Schaden ersetzen muß, den er bei Erbringung seiner Dienstleistung verschuldet hat, durch die Bestimmungen des DHG vollständig und abschließend zu regeln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsleistung, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0054137Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0040OB00003_7300000_006